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5. Juli 2019

"Kinderwunsch-Tee": Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar sein

Der Vertreiber eines "Kinderwunsch-Tees" darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den als "Kinderwunsch-Tee" bezeichneten Kräutertee mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Zyklus zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, sodass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."

Gesundheitsbezogene Angaben ohne Nachweis

Dagegen ist ein Wettbewerbsverband erfolgreich vorgegangen. Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 21.06.2019 (Az. 6 U 181/18) ausführt, habe das Unternehmen gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht, die es nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne. Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche.

Anforderungen an den Nachweis

Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen und Forschungsergebnissen begründet werden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkweisen ohne Nachweise oder weitere Erörterung, wie diese Ergebnisse zustande gekommen sind, genügten insoweit nicht. Auch die Bezugnahme auf eine „volksmedizinische Verwendung“ stelle keinen wissenschaftlichen Nachweis dar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(OLG Köln / STB Web)

Artikel vom 05.07.2019