Expansion ins Ausland

Erfolgreich neue Märkte im Ausland erschließen

Wenn ein Unternehmen ins Ausland expandieren möchte, gibt es einige Fallstricke zu beachten.

Für jedes Unternehmen, das neue Märkte im Ausland erschließen möchte, stehen an erster Stelle die Analyse der Geschäftschancen im anderen Staat sowie die dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen für Firmen. Auch zuverlässige Mitarbeiter müssen im Ausland gefunden werden, was meist beim Eintritt in einen neuen Markt keine einfache Angelegenheit ist. Sodann stehen aber schon steuerliche Aspekte im Mittelpunkt, die sich mit als zentrale Herausforderung beim Gang ins Ausland darstellen.

Viele Varianten bei der Auslandsexpansion denkbar

Folgende Varianten sind beim Gang ins Ausland prinzipiell denkbar:

Handelsvertreter im Ausland:

Es wird ein freier Handelsvertreter im Ausland mit der Vertretung des deutschen Unternehmens beauftragt. Solange der Vertreter keine Abschlussvollmacht des deutschen Auftraggebers besitzt, ergeben sich in der Regel auch keine steuerlichen Pflichten für die deutsche Firma im Ausland. Gerade für einen Markteintritt kann die Einschaltung eines örtlichen Vertreters für Unternehmen eine kalkulierbare Variante sein.

Bloße Umsatzsteuerregistrierung:

Bei bestimmten Geschäftsvorfällen ist es möglich, sich in einem anderen Staat beispielsweise auch nur für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Vor allem, wenn exemplarisch ein Konsignationslager in einem anderen EU-Staat begründet wird, kann die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung des deutschen Unternehmens im EU-Ausland bestehen.

Auslandsadresse:

Oftmals reicht Unternehmen auch die Begründung einer reinen Postadresse im Ausland, mit der sie werben können. Die „Anmietung“ einer Adresse, beispielsweise in einem REGUS-Office, ist in der Regel mit überschaubaren Kosten und keinen steuerlichen Pflichten im anderen Staat verbunden.

Repräsentanz im Ausland:

In bestimmten Fällen können Geschäftsräume im Ausland angemietet und dort ein sogenanntes „representative office“ betrieben werden, ohne dass die deutsche Firma im anderen Staat steuerpflichtig wird. Welche Tätigkeiten hier genau ausgeübt werden dürfen, ohne dass eine Steuerpflicht begründet wird, bestimmt in der Regel das mit dem anderen Land abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.

Betriebsstätte:

Häufig wird bei Montagen oder Baustellen, die über einen längeren Zeitraum laufen, nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerliche Betriebstätte mit korrespondierender Steuerpflicht im anderen Staat begründet. Doch auch ein Vertreter im anderen Staat mit Abschlussvollmacht oder angemietete Räume mit Vertriebsaktivitäten können beispielsweise eine steuerliche Betriebsstätte im anderen Staat begründen. Der Vorteil einer Betriebsstätte gegenüber einer ausländischen Tochtergesellschaft ist vor allem, dass damit keine besonderen Rechtsformkosten verbunden sind und die Betriebsstätte in der Regel ohne formale Hürden schnell wieder geschlossen werden kann.

Ausländische Tochtergesellschaft:

In vielen Fällen wird einer nationalen Tochtergesellschaft der Vorzug beim Eintritt in einen neuen Markt gegeben. So kann das deutsche Unternehmen im anderen Staat mit einer landestypischen Rechtsform tätig werden und wird dadurch auch von Kunden und Lieferanten im anderen Land als gleichberechtigter Partner wahrgenommen.

Unterstützung durch WW+KN bei der Expansion ins Ausland

WW+KN betreut Unternehmen bei den Grundsatzüberlegungen, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise der Eintritt in einen anderen Markt erfolgen soll. Bei einer solchen Beratung bringt WW+KN, neben steuerlichen Aspekten, auch die Erfahrung aus der Beratung einer Vielzahl von mittelständischen Mandanten mit Auslandsgeschäft ein. In steuerlicher Hinsicht sind die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, bei EU-Staaten kann die Nutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie geprüft werden und bei deutschen Kapitalgesellschaften sind häufig auch ausländische Tochterkapitalgesellschaften wegen dann möglicher, steuergünstiger Ausschüttungen vorteilhaft.

Daneben koordiniert WW+KN die Grundsatzklärung und die Gründung von Gesellschaften mit ausländischen Beratern. In der Regel kann dabei auf Partner aus der SBC Global Alliance oder auf andere, bekannte Berufskollegen im Ausland zurückgegriffen werden. Zur Grundsatzklärung gehören auch die Strukturierung der künftigen Geschäftsbeziehungen sowie die Regelung der Geschäftsbeziehungen zwischen deutschem Haupthaus und ausländischer Dependance.