Schenkungsteuer

Schenkungsteuer

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Bei einer Schenkung wird ein größeres Vermögen oder Teile davon – etwa in Form von Geld oder Sachwerten wie Immobilien – an eine andere Person abgegeben. Sie ähnelt damit einer Erbschaft, geschieht allerdings noch zu Lebzeiten des Gebenden. Mitentscheidend für die Definition einer Schenkung ist die Einigkeit beider Parteien darüber, dass die Zuwendung ohne jegliche Gegenleistung erfolgt. Wird ein bestimmter Wert bei einer Schenkung erreicht bzw. überschritten, hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden, da eventuell eine Schenkungsteuer anfällt.

Was ist die Schenkungsteuer?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Schenkungsteuer fällig. Diese richtet sich nach der Art und dem Wert der Schenkung, nach dem Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem sowie nach der Steuerklasse. Dem Empfänger steht ein Freibetrag zu, der davon abhängt, ob es sich um einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, um ein leibliches oder Stiefkind, um Geschwister, Schwiegerkinder, Enkel oder eine nicht verwandte Person handelt. Die genauen Regelungen dazu finden sich im Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Dass eine Schenkung gesetzlich ähnlich wie eine Erbschaft besteuert wird, geschieht vor dem Hintergrund, erhebliche steuerrechtliche Lücken zu vermeiden, durch die eine Erbschaftssteuerzahlung vollständig umgangen werden könnte. Wenn Sie als Schenkender oder Beschenkter betroffen sind, stellt sich die Frage, wie die Schenkungsteuer durch das Finanzamt ermittelt wird, welche Freibeträge und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, um die Steuerzahlungen auf legalem Wege möglichst gering zu halten.

Anzeigepflicht für die Schenkungsteuer

Die vollzogene Schenkung ist nach § 30 ErbStG dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu melden, und zwar sowohl vom Schenkenden als auch von der beschenkten Person. Eine Ausnahme davon gibt es nur für den Fall, dass die Schenkung von einem Notar beurkundet wurde, beispielsweise bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH oder von Immobilien. Hier ist der Notar verpflichtet, dem Finanzamt die Schenkung anzuzeigen.

Die Anzeige einer Schenkung kann zunächst formlos bei der zuständigen Finanzbehörde mit folgenden Angaben eingereicht werden:

  • Name und vollständige Anschrift der beteiligten Parteien
  • Datum der Schenkung
  • Wert und Gegenstand der Schenkung
  • Grad der Verwandtschaft
  • Datum und Wert von eventuellen früheren Schenkungen desselben Schenkers

Beachten Sie unbedingt, dass falsche Angaben den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können, und auch, dass sich im Ausland befindliche Werte – beispielsweise Immobilien – in Deutschland der Schenkungsteuer unterliegen.

Nach Anzeige der Schenkung kann das Finanzamt eine Schenkungsteuererklärung verlangen, wobei in der Regel nur der Beschenkte dazu aufgefordert wird. Sie ist dann in jedem Fall abzugeben, auch wenn der Beschenkte der Meinung ist, dass eine Schenkungsteuer nicht anfällt. Die Entscheidungsgewalt für diesen Schritt liegt bei der Behörde.

Drei Arten von Schenkungen

Die Finanzämter unterscheiden bei Schenkungen zwischen drei Arten:

  1. der Handschenkung
  2. dem Schenkungsversprechen
  3. der Schenkung im Todesfall

Bei einer Handschenkung im Sinne des § 516 BGB kann der Beschenkte sofort über den Vermögenswert verfügen, sofern es sich nicht um eine Immobilie handelt. Ein Schenkungsversprechen beruht nach § 518 Abs. 1 BGB auf einem vom Notar beurkundeten Vertrag. Die Schenkung im Todesfall ist ebenfalls ein Schenkungsversprechen, wird jedoch von dem Beschenkten erst nach dem Tod des Schenkenden eingelöst.

Wie hoch ist die Schenkungsteuer?

Dies ist wohl zunächst der wichtigste Punkt für jeden, der in näherer Zukunft eine höhere Geldsumme oder eine Immobilie schenken bzw. erhalten soll. Eine Beschäftigung mit der Schenkungsteuer kann aber auch für Erblasser und Erben interessant sein. Entscheidend für die Höhe der Steuer ist zunächst das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien, denn von diesem hängt die Steuerklasse ab.

Das Schenkungsteuerrecht kennt drei Steuerklassen, die in § 15 ErbStG festgelegt sind. Steuerklasse I ist hierbei diejenige mit den niedrigsten Steuersätzen und höchsten Freibeträgen, Steuerklasse III diejenige mit den ungünstigsten Bedingungen.

Freibeträge und Steuersätze bei einer Schenkung

Falls die Zuwendung genauso hoch ist wie der jeweilige Freibetrag, muss keine Schenkungsteuer entrichtet werden. Schenkt der Vater zum Beispiel einer Tochter 400.000 Euro, muss diese keine Schenkungsteuer zahlen, da ihr Freibetrag genauso hoch ist.

Ein Unterschied zur Erbschaftssteuer ist, dass der Freibetrag nicht nur einmal genutzt werden kann, sondern alle zehn Jahre. Dadurch ergibt sich durch frühzeitige Schenkungen die Möglichkeit, beispielsweise ein Erbe in Form von mehreren Schenkungen auszuzahlen, sodass bei einem späteren Ableben weniger Erbschaftssteuer anfällt.

Eine dritte Variante, Schenkungsteuer zu sparen, ist die so genannte Kettenschenkung. Ein Beispiel: Möchte eine Mutter ihrem Sohn 800.000 Euro schenken, kann dieser 400.000 Euro als Freibetrag geltend machen, muss aber die restlichen 400.000 Euro versteuern. Das wären dann bei einem Steuersatz von 11 % insgesamt 44.000 Euro, sodass von den 800.000 Euro 756.000 Euro übrig blieben.

Stattdessen könnte die Mutter ihrem Sohn und ihrem Ehegatten jeweils 400.000 Euro schenken. Beide Summen fallen unter die Freibeträge. Anschließend schenkt der Vater seinem Sohn 400.000 Euro. Dafür müsste dieser wiederum keine Schenkungsteuer entrichten, bekäme am Ende also die gesamten 800.000 Euro steuerfrei.

Sonderfall Immobilien-Schenkung

Wird eine Immobilie vererbt, fällt entsprechend ihrem Wert Erbschaftssteuer an. Dies lässt sich vermeiden, wenn die Immobilie bereits zu Lebzeiten an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verschenkt wird. Bedingung ist allerdings, dass die Eigentumswohnung oder das Haus selbst bewohnt wird und den sogenannten Lebensmittelpunkt darstellt. Dann darf die Immobilie auch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen.

Dabei spielen Wert und Größe keine Rolle. Selbst für die Schenkung einer mehrere Millionen teuren, luxuriösen Villa mit riesigem Grundstück fallen keine Steuern an. Der persönliche Freibetrag nach ErbStG wird dadurch nicht angetastet. Die zehnjährige Wohnpflicht, die bei der Vererbung eines selbst bewohnten Hauses besteht, entfällt ebenfalls. Der oder die Beschenkte kann die Immobilie also jederzeit veräußern.

Der Bundesfinanzhof hat zu diesem Thema außerdem entschieden, dass lediglich der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist und nicht das Anschaffungsdatum der Immobilie. Eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss zuvor nicht bestanden haben. Genauso unerheblich ist, wie lange die Immobilie bereits als Heim der Ehegatten dient. Sie muss nur zum Schenkungsdatum als Lebensmittelpunkt dienen. Es gibt also keine Sperrfristen bei einem Verkauf oder einer späteren Nutzungsänderung. Diese Vorgehensweise ist auch nicht auf eine Immobilie beschränkt.

Für den Schenkenden macht es jedoch Sinn, bestimmte Widerrufsklauseln im Schenkungsvertrag festzuhalten, falls der Beschenkte sich in der Zukunft nicht so verhält, wie zuvor abgesprochen. Dann kann die Schenkung nämlich rückgängig gemacht werden. Ein lebenslanges Wohnrecht oder ein sonstiger Nießbrauch kann in einer notariell beglaubigten Urkunde über die Schenkung bestimmt werden.

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Das Thema Schenkungsteuer ist nicht nur eine recht komplexe Materie. Je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem und dem Wert der Schenkung kommen zum Teil Steuersätze zum Tragen, die so hoch sind wie bei keiner anderen Steuerart.

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