Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge und Steueroptimierung

Eine aktive Nachfolgeplanung kann erhebliche Steuerzahlungen sparen. Fragen Sie die Profis von WW+KN!

Von einer „vorweggenommenen Erbfolge“ spricht man, wenn eine Person einen Teil ihres Vermögens zu Lebzeiten an Familienmitglieder verschenkt, die das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten würden. Mit Schenkungen bis zum erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibetrag (derzeit für den Ehepartner 500.000 Euro pro Kind 400.000 Euro oder pro Enkel 200.000 Euro) lassen sich hohe Vermögenswerte so gezielt steuerfrei übertragen. Die Freibeträge können dabei alle zehn Jahre neu und in vollem Umfang genutzt werden.

Aktive Nachfolgeplanung kann erhebliche Steuerzahlungen sparen

Durch die aktive Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge können, neben einer Reduzierung der Steuerlast, auch eine Versorgung des Beschenkten unter gleichzeitiger Absicherung des Schenkers (beispielsweise durch Nießbrauch, Wohnrecht, Widerrufsvorbehalte) sowie die Minderung von Pflichtteilsansprüchen erreicht werden.

WW+KN kann in diesem Kontext Übergeber bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge und insbesondere bei der persönlichen Absicherung unterstützen. Die Kanzlei kann dabei auf die langjährige Erfahrung in der Beratung auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie bei einer Vielzahl von Vermögensübertragungen zurückgreifen.

Viele Gestaltungsmöglichkeiten

Zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei denkbar:
  • Nutzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Zehn-Jahres-Zeiträume
  • Nutzung der persönlichen Freibeträge von Ehefrau, Kindern, Schwiegerkindern und Enkeln
  • Gestaltung von „Kettenschenkungen“ zur Mobilisierung von zusätzlichen Steuerfreibeträgen und günstigeren Steuersätzen
  • Einfügung von Widerrufsvorbehalten zugunsten des Schenkers für bestimmte Sondertatbestände wie einen Verlust der Geschäftsfähigkeit oder eines Vermögensverfalls des Beschenkten, bei einer Spiel-, Drogen- oder Trunksucht des Beschenkten oder beim Anfall ungeplanter Steuerzahlungen im Rahmen der Vermögensübertragung
  • Einräumung von Nießbrauchs- oder Wohnrechten für den Übergeber als Alternative zu Leibrenten oder dauernden Lasten, die beim Beschenkten dann unter Umständen steuerlich nicht abzugsfähig sind
  • Gestaltung von Nießbrauchsrechten mit fallenden Jahresbeträgen, die vom Alter des Übergebers abhängen. Insbesondere aufgrund der steigenden Lebenserwartung kann ein jährlich fallender Nießbrauch zugunsten des Übergebers sinnvoll sein, damit sich bei diesem nicht weitere Vermögenswerte aufkumulieren, wenn dieser beispielsweise 100 Jahre alt wird
WW+KN unterstützt Sie, in Zusammenarbeit mit einem Notar, bei der Wahl der für Sie richtigen Nachfolgestrategie und entwickelt mit Ihnen zusammen die für Sie beste Absicherung bei der Vermögensübertragung.