Beratertipp der Kanzlei Baker Tilly: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht an
Wer einen Betrieb an die nächste Generation weitergibt, kann dies heute weitgehend erbschaftsteuerfrei. Ob das so bleibt, ist offen: Das Bundesverfassungsgericht prüft noch in diesem Jahr, ob die großzügige Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Unternehmer und Familienunternehmen, die ihre Nachfolge planen, ist das elementar. Denn eine Übertragung zu Lebzeiten eröffnet Spielräume, die nach einer Reform möglicherweise wegfallen.
Schenkung zu Lebzeiten
„Wer den Betrieb zu Lebzeiten überträgt, macht aus der Nachfolge einen geplanten Vorgang und überlässt sie nicht dem Zufall des Erbfalls“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly. Bei der Übergabe von Betriebsvermögen bleiben nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt und die Lohnsumme weitgehend erhalten wird. Wer sich für sieben Jahre bindet und strengere Auflagen erfüllt, kann die vollständige Steuerbefreiung erreichen.
Ein weiterer Vorteil der Schenkung liegt in den Freibeträgen, die sich alle zehn Jahre erneut nutzen lassen. Größere Vermögen können so über die Zeit gestaffelt übertragen werden. „Schenken heißt dabei nicht, alles aus der Hand zu geben“, erklärt Winkler. Über Gestaltungen wie den Nießbrauch bleibt der Übergeber wirtschaftlich abgesichert, während die nächste Generation schrittweise Verantwortung übernimmt. Zugleich lassen sich die Versorgung des Übergebers regeln und spätere Auseinandersetzungen in der Familie minimieren.
Regeln in Bewegung
Neben dem Verfahren in Karlsruhe liegen bereits konkrete politische Reformvorschläge vor. Die SPD-Bundestagsfraktion hat Anfang 2026 vorgeschlagen, die heutige Verschonung zu streichen und durch einen Freibetrag von fünf Millionen Euro für Betriebsvermögen zu ersetzen. Der darüber liegende Wert würde besteuert, könnte aber bis zu zwanzig Jahre gestundet werden, solange die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Auch die persönlichen Freibeträge, die sich heute alle zehn Jahre erneuern, sollen nach diesem Konzept durch einen einmaligen Freibetrag von einer Million Euro über das gesamte Leben ersetzt werden. Beschlossen ist davon bislang nichts, es handelt sich um ein Positionspapier.
Zusätzlich haben die Finanzminister fünf norddeutscher Bundesländer ein eigenes Papier vorgelegt. Sie sprechen sich für den Erhalt der Erbschaftsteuer aus und wollen Schlupflöcher schließen. Im Blick haben sie vor allem sehr große Erwerbe, bei denen die Steuer heute nahezu vollständig entfällt, sowie Familienstiftungen, die als Sparmodell genutzt werden. Für die meisten kleineren Betriebe dürfte die Begünstigung im Grundsatz erhalten bleiben. Offen ist vor allem, wie eng sie künftig an die Fortführung des Unternehmens und den Erhalt der Arbeitsplätze gebunden würde.
„Wer eine Übergabe ohnehin vorhat, sollte sie nicht aufschieben, nur weil noch kein äußerer Anlass drängt“, rät Winkler. Solange das geltende Recht Bestand hat, bietet es Gestaltungsspielräume, die nach einer Reform möglicherweise entfallen. Wer erst reagiert, wenn die Regeln im Gesetzgebungsverfahren sind, hat diesen Spielraum meist bereits verloren.
Bei einer Übergabe greifen steuerliche und rechtliche Fragen ineinander und sind eng mit der familiären Situation verbunden. Werden sie früh gemeinsam betrachtet, bestehen für den Übergang vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.
(Quelle: Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH, Regensburg/München, www.bakertilly.de)