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8. Januar 2025

Erbschaftsteuer mit „Kettenschenkung“ reduzieren

Beratertipp der Kanzlei Baker Tilly: Nachfolgeplanung mit koordinierten Schenkungen

Mit steigenden Immobilienwerten und wachsendem Vermögen rücken sogenannte „Kettenschenkungen“ immer mehr in den Fokus der steueroptimalen Nachfolgegestaltung. Von einer Kettenschenkung spricht man, wenn Vermögen zunächst an eine Person verschenkt wird, die es zeitnah an eine andere Person weiterverschenkt. „Ziel dieser Vorgehensweise ist, dass erbschaftsteuerliche Freibeträge beziehungsweise die Erbschaftsteuerprogression optimal genutzt und überflüssige Erbschaftsteuerzahlungen vermieden werden“, erläutert Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly.

Im Zentrum von Kettenschenkungen stehen die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge. Diese können alle zehn Jahre genutzt werden und betragen zwischen Ehegatten jeweils 500.000 Euro, von jedem Elternteil zu jedem Kind jeweils 400.000 Euro und von jedem Großelternteil zu jedem Enkelkind jeweils 200.000 Euro. Auch für Stiefkinder und Stiefenkelkinder können die Freibeträge genutzt werden. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen können dagegen nur auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zurückgreifen.

Die Steuerlast optimieren

Darüber hinaus steigt die prozentuale Erbschaftsteuerbelastung, je höher das übertragene Vermögen ist. Während für eine Übertragung an ein Kind bis zu 475.000 Euro, unter Einbeziehung des Freibetrags von 400.000 Euro, noch ein Steuersatz von sieben Prozent zur Anwendung kommt, steigt dieser Steuersatz bei einer Übertragung von mehr als einer Million Euro schon auf 19 Prozent an. „Durch die Aufteilung des Vermögens auf mehrere Personen können damit auch die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze durch die Ausnutzung der Steuerprogression optimiert werden“, sagt Erbschaftsteuerexperte Winkler.

Verdeutlicht an einem Beispielsfall würde sich eine Kettenschenkung wie folgt auswirken:

Will die Mutter beispielsweise eine Immobilie im Wert von 900.000 Euro an die Tochter verschenken, würde nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro ein zu versteuernder Betrag von 500.000 Euro verbleiben. Die Schenkungsteuer würde mit 15 Prozent erhoben und sich somit auf 75.000 Euro belaufen.

Bei einer „Kettenschenkung“ würde die Mutter dagegen zunächst die Hälfte der Immobilie an ihren Ehemann, den Vater der Tochter, verschenken. Der Ehemann würde so einen Vermögenswert von 450.000 Euro (50 Prozent von 900.000 Euro) erhalten, der gegen den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro gerechnet werden kann, womit sich keine Schenkungsteuerbelastung ergibt.

Weitergabe in eigener Entscheidung

In einem Folgeschritt würden dann beide Ehegatten, zu einem späteren Zeitpunkt, die Immobilie an die Tochter übergeben. Die Tochter würde dann von jedem Elternteil einen Vermögenswert von 450.000 Euro erhalten, für den jeweils der Kinderfreibetrag genutzt und sodann nur jeweils 50.000 Euro zu versteuern sind. Die Steuer würde dann mit sieben Prozent erhoben (jeweils 3.500 Euro) und würde für beide Schenkungen in Summe 7.000 Euro betragen.

Mit der Kettenschenkung könnte im Beispielsfall damit die Steuerbelastung von 75.000 Euro um 68.000 Euro beziehungsweise rund 90 Prozent gesenkt werden.

„Mit der steuerlichen Anerkennung von Kettenschenkungen hat sich der Bundesfinanzhof schon mehrfach beschäftigt und erkennt diese nur an, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Das sollte man berücksichtigen“, macht Winkler deutlich. Entscheidend ist, dass der zunächst Beschenkte aus eigenem Willen den erhaltenen Vermögenswert an den finalen Empfänger weiterverschenkt. Der zunächst Beschenkte muss damit eine eigene Entscheidungsbefugnis bei der zweiten Schenkung haben und darf nicht durch eine Auflage des Erstschenkers gebunden sein. Vor diesem Hintergrund sollte ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Schenkungen liegen, wenngleich der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 18. Juli 2013 (II R 45/11) sogar die Weiterübertragung am selben Tag und im selben Beurkundungstermin für zulässig erachtet hatte. „Bei größeren Vermögen sollte wegen der Fallstricke daher in jedem Fall eine professionelle Beratung im Vorfeld eingeholt werden“, empfiehlt Steuerberater Winkler.