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30. Januar 2023

Erbschaftsteuer: Was nun?

Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Höhere Immobilienwerte & Freibeträge unverändert

„Kurz vor Weihnachten schlug die überraschende Anhebung der erbschaftsteuerlichen Immobilienwerte hohe Wellen, während aber die diskutierte Erhöhung der Freibeträge dann gescheitert ist“, erklärt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Für den Steuerexperten ist das unverständlich, da die Erbschaftsteuer-Freibeträge seit dem 1. Januar 2009, seit immerhin 14 Jahren also, unverändert geblieben sind. „Seither sind aber allein die Verbraucherpreise um mehr als 30 Prozent gestiegen“, sagt Winkler. Die Immobilienpreise stiegen in diesem Zeitraum sogar noch weit mehr.

Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge betragen 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Entfernt verwandtere Personen oder gar Nichtverwandte erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Ende 2022 waren durch Bundesfinanzminister Christian Lindner lineare Erhöhungen der Freibeträge um jeweils 25 Prozent sowie eine anschließende Koppelung der Freibeträge an die Preisentwicklung ins Gespräch gebracht worden, was aber letztlich an den Bundesländern scheiterte. Nur zwei von 16 Bundesländern, Bayern und Hessen, wollten die Freibeträge erhöhen, während 14 Länder dagegen votierten.

„Damit sind nicht nur Einkommen von der ´kalten Progression´ betroffen, sondern auch Erbschaften und Nachlässe“, erläutert WW+KN-Erbschaftsteuerexperte Winkler. Die Problematik lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 400.000 Euro konnte beispielsweise im Jahr 2009 noch steuerfrei von der Mutter an die Tochter übergeben werden. Verstirbt die Mutter im Jahr 2023 und hat sich der Wert desselben Hauses wegen der Immobilienpreissteigerungen der letzten Jahre und der geänderten Bewertung auf jetzt 800.000 Euro erhöht, würde nach Abzug des Freibetrags aktuell ein steuerpflichtiger Betrag von 400.000 Euro verbleiben, der mit 15 Prozent Erbschaftsteuer belastet wird. Die Erbschaftsteuer würde damit im Jahr 2023 bei 60.000 Euro für dasselbe Haus liegen, das im Jahr 2009 noch steuerfrei übergeben hätte werden können.

Besonders kritisch sieht der Experte die Entwicklung im Zusammenhang mit der Änderung der erbschaftsteuerlichen Immobilienwerte durch das „Jahressteuergesetz 2022“, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Vor allem Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser, die nach dem Sachwert- oder Ertragswertverfahren bewertet werden, werden für erbschaftsteuerliche Zwecke seither deutlich höher angesetzt als zuvor. Das verschärfe die Lage bei Immobilienübergaben oft nochmals besonders.

„Angesichts steigender Werte sollten sich Familien insbesondere bei Immobilien mit einer vorzeitigen Vermögensübergabe beschäftigen“, rät Steuerberater Winkler. Bei einer lebzeitigen Vermögensübergabe seien Steueroptimierungen noch denkbar. So ließen sich durch „Kettenschenkungen“ – von einem Ehegatten an den anderen und dann an das Kind – oder durch Nießbrauchsvorbehalte oft substantielle Schenkungsteuerreduzierungen realisieren. Auch könnten sich Übergeber durch einen Nießbrauch oder Widerrufsvorbehalte persönlich absichern.

Mit einer vorzeitigen Übergabe können Vermögensgegenstände zum aktuellen Wert übergeben werden, aber beispielsweise durch einen Nießbrauch noch lebenslang vom Übergeber genutzt werden. Durch frühzeitige Planung und aktives Handeln lassen sich Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen deutlich reduzieren oder teilweise sogar ganz vermeiden. In Zeiten der Inflation ist das aktueller denn je. Denn während die Werte steigen, bleiben Freibeträge und Steuertarife unverändert und erhöhen gleichzeitig sehr deutlich die Steuerbelastungen für Sachwerte.