Empfehlungen der Kanzlei Baker Tilly: Steuerliche Begünstigungen für Betriebsnachfolgen
Der Gesetzgeber will Betriebe und Unternehmen während einer Generationsübergabe vor existenzbedrohenden Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen schützen. „Für betriebliches und freiberufliches Vermögen sind spezielle Vergünstigungen vorgesehen, sogenannte Verschonungen. Allerdings stehen sie schon seit längerer Zeit immer wieder im Fokus verfassungsrechtlicher Prüfungen“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly. Diese Regelungen für Firmenvermögen wurden zuletzt Ende 2019 überarbeitet.
Strenge Anforderungen erfüllen
Im Rahmen der „Regelverschonung“ wird bei einer Firmennachfolge ein Abschlag von 85 Prozent gewährt, solange das begünstigte Betriebsvermögen nicht mehr als 26 Millionen Euro beträgt. Zusätzlich wird ein gleitender Abzugsbetrag von maximal 150.000 Euro berücksichtigt, was bedeutet, dass Betriebsvermögen bis zu einer Million Euro steuerfrei bleibt. Diese Vergünstigungen sind jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Begünstigt ist nur operatives Betriebsvermögen, also Vermögen, das nicht als schädliches Verwaltungsvermögen gilt. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise vermietete Grundstücke an Dritte, Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von 25 Prozent oder weniger sowie Luxusgegenstände. Für Bankguthaben, Wertpapiere und Forderungen wird ein Finanzmitteltest durchgeführt, um übermäßige Guthaben zu ermitteln, die dann nicht begünstigt sind.
Eine vollständige Steuerbefreiung kann alternativ zur „Regelverschonung“ mit der „Optionsverschonung“ erreicht werden, wobei hier die Voraussetzungen verschärft sind. Die „Optionsverschonung“ muss unwiderruflich und schriftlich erklärt werden.
„Bei beiden Varianten gelten bestimmte Fristen beziehungsweise Regeln, die einzuhalten sind, denn ansonsten verfällt der Anspruch“, erklärt Winkler. Demnach muss das begünstigte Vermögen innerhalb von fünf beziehungsweise sieben Jahren nach der Übergabe beziehungsweise Erbschaft erhalten bleiben, andernfalls entfällt die Befreiung rückwirkend. Verstöße während der Behaltensfrist, wie Veräußerungen oder übermäßige Entnahmen, führen zu einem anteiligen Entfall der Begünstigungen.
Unterstützung von Experten holen
Zusätzlich dürfen Entnahmen während des Begünstigungszeitraums die laufenden Gewinne des Betriebs nicht um mehr als 150.000 Euro überschreiten. Ein Verstoß gegen diese Entnahmebegrenzung führt zu einem anteiligen rückwirkenden Entfall der Begünstigungen. Der Begünstigte muss während der Behaltensfrist außerdem bestimmte Lohnsummen einhalten, um die steuerlichen Vorteile zu erhalten. Die Mindestlohnsumme beträgt beispielsweise bei Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern 400 Prozent für den fünfjährigen Begünstigungszeitraum und 700 Prozent für die „Optionsverschonung“ im siebenjährigen Behaltenszeitraum.
Familienunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen „Vorababschlag“ von 30 Prozent bei der Erbschaftsteuer erhalten. Hierbei müssen sie jedoch strenge Anforderungen erfüllen, wie die Beschränkung der Gewinnausschüttung auf 37,50 Prozent und die Übertragung von Unternehmensanteilen ausschließlich an Familienmitglieder.
„Spätestens mit Firmenübernahme sollten im Unternehmen alle notwendigen Überlegungen und Schritte eingeleitet werden, um von der Verschonungsmöglichkeit zu profitieren und nicht durch Fehler Schenkungsteuerzahlungen auszulösen“, empfiehlt Winkler. Er rät Unternehmenseigentümern, sich dazu Hilfe von erfahrenen Experten auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu holen.
(Quelle: Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH, Regensburg, regensburg@bakertilly.de)