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28. April 2024

Erbschaftsteuerliche Vorteile für Firmennachfolger

Erbschaftsteuerliche Vorteile für Firmennachfolger

Steuerliche Begünstigungen für Betriebsnachfolgen: Empfehlungen der Kanzlei Baker Tilly

 

„Betriebliches und freiberufliches Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der Steuerberatungsgesellschaft Baker Tilly. Der Gesetzgeber will Betriebe und Unternehmen während einer Generationsübergabe vor möglichen Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen schützen. Dafür hat er spezielle Vergünstigungen, sogenannte „Verschonungen“ eingeführt.

Diese Regelungen für Firmenvermögen wurden zuletzt Ende 2019 überarbeitet und stehen immer wieder im Fokus verfassungsrechtlicher Prüfungen. Im Rahmen der Regelverschonung wird ein Abschlag von 85 Prozent gewährt, solange das begünstigte Betriebsvermögen nicht mehr als 26 Millionen Euro beträgt. Zusätzlich wird ein gleitender Abzugsbetrag von maximal 150.000 Euro berücksichtigt, was bedeutet, dass Betriebsvermögen bis zu einer Million Euro steuerfrei bleibt.

 

Betriebsvermögen begünstigt

Diese Vergünstigungen sind jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Begünstigt ist nur operatives Betriebsvermögen, also Vermögen, das nicht als schädliches Verwaltungsvermögen gilt. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise vermietete Grundstücke an Dritte, Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von 25 Prozent oder weniger sowie Luxusgegenstände. Zudem wird ein Finanzmitteltest für Bankguthaben, Wertpapiere und Forderungen durchgeführt, um übermäßige Guthaben zu ermitteln, die dann nicht begünstigt sind. Weiter wird Verwaltungsvermögen unter zehn Prozent des gesamten Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt, mit Ausnahme von „jungem Verwaltungsvermögen“, das kurz vor Übergabe oder Erbschaft in den Betrieb aufgenommen wurde.

Alternativ zur Regelverschonung kann mit der Optionsverschonung eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden, wobei die Voraussetzungen hierfür verschärft sind. Die Optionsverschonung muss unwiderruflich und schriftlich erklärt werden.

 

Wichtige Fristen einhalten

„Die Gewährung der Regel- und Optionsverschonung ist an bestimmte Fristen gebunden, die unbedingt eingehalten werden müssen“, erklärt Winker. Innerhalb von fünf beziehungsweise sieben Jahren nach der Übergabe beziehungsweise Erbschaft muss das begünstigte Vermögen erhalten bleiben, andernfalls entfällt die Befreiung rückwirkend. Verstöße wie Veräußerungen oder übermäßige Entnahmen während der Behaltensfrist führen zu einem anteiligen Entfall der Begünstigungen.

Zusätzlich dürfen Entnahmen während des Begünstigungszeitraums die laufenden Gewinne des Betriebs nicht um mehr als 150.000 Euro überschreiten. Ein Verstoß gegen diese Entnahmebegrenzung führt zu einem anteiligen rückwirkenden Entfall der Begünstigungen. Der Begünstigte muss während der Behaltensfrist auch bestimmte Lohnsummen einhalten, um die steuerlichen Vorteile zu erhalten. Die Mindestlohnsumme beträgt beispielsweise bei Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern 400 Prozent für den fünfjährigen Begünstigungszeitraum und 700 Prozent für die Optionsverschonung im siebenjährigen Behaltenszeitraum.

Familienunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Vorababschlag von 30 Prozent bei der Erbschaftsteuer erhalten. Doch auch hier müssen strenge Bedingungen erfüllt werden, wie zum Beispiel die Beschränkung der Gewinnausschüttung auf 37,50 Prozent und die Übertragung von Unternehmensanteilen ausschließlich an Familienmitglieder.

 

(Quelle: Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH, Regensburg, regensburg@bakertilly.de)