Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht hängen die Höhe der Freibeträge und der Steuersätze vom Verwandtschaftsgrad des Erblassers bzw. Schenkers zum Erben bzw. Beschenkten ab.
Je enger das Verwandtschaftsverhältnis umso höher der Freibetrag und umso niedriger die Erbschaftsteuersätze. Nicht verwandte Personen erhalten bei Übertragungen die niedrigsten Freibeträge und die höchsten Erbschaftsteuersätze.
Nachstehend werden die in § 15 ErbStG vorgesehenen Steuerklassen dargestellt:
Steuerklassen bei Erbschaft
Verwandtschaft zum Erblasser | Steuerklasse |
---|---|
Ehegatte und Lebenspartner Kinder und Stiefkinder Enkel und Urenkel Eltern und Großeltern |
Steuerklasse I |
Geschwister Nichte oder Neffe Stiefeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern Geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner bei aufgehobener Lebenspartnerschaft |
Steuerklasse II |
Alle übrigen Erben (z.B. Lebensgefährte, Freunde) | Steuerklasse III |
Die Erbschaftsteuersätze in § 19 ErbStG folgen der Steuerklasse und hängen von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (= dem Betrag, der über den persönlichen Freibetrag hinausgeht) ab und stellen sich tabellarisch wie folgt dar:
Steuersatz
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis | Erbschaftsteuersatz in Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 € | 7 % | 15% | 30% |
300.000 € | 11% | 20% | 30% |
600.000 € | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 € | 23% | 35% | 50 % |
26.000.000 € | 27% | 40% | 50 % |
über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50 % |
Exemplarisch wird eine Schenkung vom Vater an sein Kind in Höhe von zwei Millionen Euro mit 304.000 Euro an Schenkungsteuer belastet. Die zwei Millionen Euro werden um den persönlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro reduziert, womit noch 1,6 Millionen Euro an steuerpflichtigem Erwerb verbleiben. Dieser Erwerb wird laut vorstehender Tabelle mit 304.000 Euro (= 19 Prozent von EUR 1,6 Millionen Euro) belastet.
Eine Schenkung vom Vater an sein Kind bis zu 400.000 Euro liegt demzufolge unter dem persönlichen Freibetrag, womit bis zu diesem Schwellenwert keine Schenkungsteuer anfallen würde.
Eine beispielhafte Schenkung von einer Person an seinen nicht mit ihm verwandten Nachbarn in Höhe von 100.000 Euro würde dagegen mit 24.000 Euro an Schenkungsteuer belastet. Zwischen fremden Dritten kommt ein Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 Euro zum Tragen, womit 80.000 Euro an steuerpflichtigem Erwerb anfallen. Dieser Erwerb wird mit 30 Prozent Schenkungsteuer belastet.
„Mit den persönlichen Freibeträgen und den ansteigenden Erbschaftsteuersätzen lassen sich vor allem durch die Aufteilung von Vermögensübertragungen Vorteile realisieren“, erläutert Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Durch die Aufteilung von Vermögensübertragungen auf unterschiedliche Zehn-Jahreszeiträume können beispielsweise Erbschaftsteuersätze von 15 Prozent und 19 Prozent generiert werden, womit zumindest für einen Teil der Vermögensübertragung ein um 4 Prozent niedrigerer Erbschaftsteuersatz genutzt werden kann.