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27. Juli 2020

Mehr Zeit für technische Umstellung der Kassensysteme

Pragmatische und unbürokratische Lösung bei der technischen Umstellung der Kassensysteme

„Die Finanzminister aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen haben gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben“, erläutert Marcel Radke, Steuerberater und Partner bei WW+KN.

Eigene Härtefallregelungen der Länder

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen manipulationssichere technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) in ihre Registrierkassen bis Ende September einbauen. Viele Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Deshalb schaffen die Länder jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Ob weitere Bundesländer nachziehen, bleibt abzuwarten.

Voraussetzungen für Fristverlängerung

Die Finanzministerien in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen setzen den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen durch. Danach werden die Finanzverwaltungen der sieben Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. In Bayern gilt dies beispielsweise, wenn der Betroffene

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Die Voraussetzungen in den genannten Ländern weichen hinsichtlich der verbindlichen Bestellung geringfügig voneinander ab. So ist in einigen Ländern von einer rechtzeitig vor dem 1. Oktober erfolgten verbindlichen Bestellung die Rede und in anderen Ländern von einer bis zum 30. September erfolgten verbindlichen Bestellung. In einigen Bundesländern gilt zusätzlich, dass der Händler/Unternehmer den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat. Wir raten daher an, die Bestellung und Beauftragung bis spätestens Ende September 2020 vorzunehmen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Kein gesonderter Antrag nötig

Es bedarf keinen gesonderten Antrag bei den Finanzämtern. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen reicht in diesen Fällen aus.

Bereits zweite Fristverlängerung

Bund und Länder hatten die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits von Januar 2020 auf September 2020 verschoben, da zuverlässige technische Sicherheitssysteme bis dahin noch nicht auf dem Markt waren.

Einbau gesetzlich vorgeschrieben

Wir weisen in diesem Zusammenhang noch mal darauf hin, dass der Einbau einer TSE grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben ist und eine Nichtbefolgung Sanktionen seitens des Finanzamt nach sich ziehen kann. So ist nach § 379 der Abgabenordnung eine fehlende TSE als Ordnungswidrigkeit anzusehen, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Zudem hat das BMF in seinem Anwendungserlass zum Kassengesetz vom 17.6.2019 bereits die Verwaltungsanweisung gegeben, dass beim Fehlen einer TSE die zuständige Stelle für Straf- und Bußgeldsachen (Steuerfahndung) zu unterrichten ist.