blog
1. August 2024

Strategien zur Optimierung der Erbschaftsteuer

Strategien zur Optimierung der Erbschaftsteuer

Beratertipp der Kanzlei Baker Tilly: Praxiserprobte Erbschaftsteuerstrategien

„Die Erbschaft- und Schenkungsteuer löst im Einzelfall meist die höchsten Zahlungsverpflichtungen aller Steuerarten aus“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der Steuerberatungsgesellschaft Baker Tilly. Ein einziges Ereignis – wie eine Erbschaft oder eine Schenkung – kann Steuerzahlungen von vielen tausend Euro oder sogar hunderttausenden Euro zur Folge haben. Viele Familien stellen sich daher die Frage, wie man einen Nachlass so optimieren kann, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

„Durch eine Steuerung der Nachlassverteilung lassen sich teils erhebliche Effekte erzielen, die die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer reduzieren“, erklärt Winkler. Hierfür gibt es einige in der Praxis erprobte Strategien, unter anderem:

Freibeträge nutzen: Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für Kinder mit je 400.000,00 Euro pro Elternteil und Kind können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Demnach lassen sich durch auf Zehn-Jahres-Zeiträume abgestimmte Schenkungen wesentliche Vermögenswerte mit einer langfristigen Strategie steuerfrei in die nächste Generation übertragen. Auch sogenannte „Kettenschenkungen“ – zwischen Elternteilen und dann an die Kinder – können zur Optimierung der Freibetragsnutzung sinnvoll sein.

Familienwohnheim schenken: Gehört das Familienwohnheim nur einem Ehegatten oder hat ein Ehegatte ein höheres Vermögen als der andere, kann es sinnvoll sein, das Familienwohnheim steuerfrei zwischen den Ehegatten zu verschenken, um es dann unter Nutzung der Freibeträge weiter an die Kinder zu übertragen.

Vermögen aufteilen: Wenn größeres Vermögen vorhanden ist, macht es ab einem bestimmten Alter wenig Sinn, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Dies ist die übliche Gestaltung beim „Berliner Testament“, wodurch jedoch Freibeträge des Erstversterbenden zu den Kindern verloren gehen. Daher ist es oft ratsam, den überlebenden Ehegatten zwar als Alleinerben einzusetzen, diesen aber dann – zur Nutzung der Freibeträge – mit Vermächtnissen zu Gunsten der Kinder zu belasten.

Nießbrauch nutzen: Immobilien können schon lebzeitig unter Nutzung der Freibeträge an die Kinder übertragen werden, während sich die Eltern als Übergeber den Nießbrauch vorbehalten. Mit dem Nießbrauch bekommen die Eltern weiterhin alle Mieteinnahmen aus der Immobilie oder können diese selbst nutzen, während aber die Substanz schon an die Kinder übergegangen ist. Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht, das beim Übergeber verbleibt. So hat der Übergeber auch nach der Übertragung  der Immobilie die Nutzungsmöglichkeit, während der Beschenkte die Substanz erhält, die gegen die Freibeträge gerechnet werden kann.

Enkel begünstigen: Um Vermögenskumulieren, gerade bei Familien mit nur einem oder zwei Kindern, zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine Generation zu überspringen und gleich die Enkel zu begünstigen.

Güterstand wählen: Wer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, hat die Möglichkeit, lebzeitig den Güterstand zu wechseln beziehungsweise den Zugewinn im Todesfall geltend zu machen. Dies hat den Vorteil, dass die Zahlung des Zugewinns keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterfällt. So können Vermögenswerte ohne Steueranfall von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Man spricht hier auch von der „Güterstandsschaukel“.

Stiftungen einbinden: In bestimmten Fällen kann die Einbindung von gemeinnützigen Stiftungen oder nicht gemeinnützigen Familienstiftungen eine Option sein, um die Steuerbelastung nachhaltig zu reduzieren.

„Jede Strategie hat Vor- und Nachteile und muss im Einzelfall auf die Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt werden“, erläutert Erbschaftsteuerexperte Winkler. Wer seinen Nachlass steueroptimiert regeln möchte, sollte in jedem Fall die Beratung durch einen Experten einholen, um alle Eventualitäten auch wirklich abzusichern.

(Quelle: Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, www.bakertilly.de, regensburg@bakertilly.de)