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2. Februar 2021

Umsatzbesteuerung von Firmenwägen

EuGH lehnt Umsatzbesteuerung auf die Überlassung von Firmenwägen an Arbeitnehmer ab.

„Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer gilt nicht als Vermietung eines Beförderungsmittels, wenn der Arbeitgeber dafür keine weitere Gegenleistung verlangt“, erläutert Prof. Dr. René Neubert, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei WW+KN München.

Damit stellt sich der EuGH gegen die bisherige deutsche Besteuerungspraxis, die davon ausgeht, dass die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Gegenleistung für die Überlassung des Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung darstellt. Mit Worten: Der Arbeitnehmer tauscht einen Teil seiner Arbeitskraft gegen die Überlassung des Firmenwagens anstatt ein höheres Gehalt zu verlangen.

Aus diesem Grund ergibt sich aus der Sicht der deutschen Finanzverwaltung ein fiktives Entgelt des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung, welches sich an der 1%-Methode für die Einkommensbesteuerung orientiert.

Im konkreten Fall hat eine luxemburgische Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds, zwei Mitarbeitern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Luxemburg Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Diese Fahrzeuge durften von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden. In einem Fall war vereinbart worden, dass dem Arbeitnehmer jährlich 5.700 für die Fahrzeugnutzung Euro vom Gehalt abgezogen werden. Der andere Arbeitnehmer musste keine weitere Zahlung leisten. Wegen des deutschen Wohnsitzes der Mitarbeiter unterstellte die deutsche Finanzverwaltung eine Leistung im Inland und verlangte von der luxemburgischen Gesellschaft entsprechend Umsatzsteuer. Die Gesellschaft wehrte sich dagegen und das Saarländische Finanzgericht rief zur Auslegung dieser Rechtsfrage den EuGH an.

Der EuGH entschied nun hierzu, dass die Überlassung der Fahrzeuge als Vermietung anzusehen ist, wenn Arbeitnehmer, z.B. durch einen Gehaltsverzicht, eine Miete entrichten. Ohne besonderen Verzicht oder Zahlung des Arbeitnehmers liegt jedoch keine umsatzsteuerbare Miete des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Damit entzieht der EuGH der deutschen Besteuerungspraxis den Boden, wenn Arbeitnehmern das Fahrzeug als unentgeltlicher Teil für Ihre Arbeitsleistung überlassen wird. Die sachliche Nähe zum Arbeitsverhältnis ändert daran nichts.

Mit Spannung bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Finanzgericht Saarbrücken diese Vorgaben umsetzen wird. In jedem Fall sollten noch änderbare Zeiträume offengehalten werden. Sicher ist jedoch, dass die deutsche 1%-Regelung damit nicht ihre Geltung für die Einkommensbesteuerung verlieren wird, da der EuGH nur zur Frage der Umsatzbesteuerung Stellung genommen hat. Ebenfalls offen ist die Frage, wie bei der Umsatzbesteuerung von Einzelunternehmern vorzugehen sein wird, da die Umsatzbesteuerung bei diesen auf den Grundsätzen der sog. unentgeltlichen Wertabgabe beruht.