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14. August 2026

Wenn die Betriebsimmobilie zur Steuerfalle wird

Beratertipp der Kanzlei Baker Tilly: Betriebsaufspaltung und Nachfolge rechtzeitig planen

Viele mittelständische Unternehmer besitzen neben ihrem Betrieb auch die Immobilie, in der das Unternehmen seinen Sitz oder eine Produktionsstätte hat. Häufig gehört das Grundstück dem Gesellschafter persönlich und die Firma nutzt es auf Basis eines Miet- oder Pachtvertrags. Steuerlich ist die Lage aber meist eine andere als erwartet: Es entsteht eine sogenannte Betriebsaufspaltung oder Sonderbetriebsvermögen. „Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass ihre Immobilie steuerlich als Betriebsvermögen gilt, obwohl sie privat gehalten wird“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly.

 

Was eine Betriebsaufspaltung auslöst

Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Zum einen muss ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern sowohl die Betriebsimmobilie, also das Besitzunternehmen, als auch die operative Gesellschaft, das Betriebsunternehmen, beherrschen. Das nennt die Rechtsprechung personelle Verflechtung. Zum anderen muss das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen ein wesentliches Wirtschaftsgut überlassen, in der Regel eine Immobilie. Dies ist die sogenannte sachliche Verflechtung.

Liegen beide Voraussetzungen vor, wird aus dem Besitzunternehmen ein Gewerbebetrieb mit allen steuerlichen Folgen. Die Immobilie gilt als Betriebsvermögen, wozu auch die Anteile an der Betriebs-GmbH gehören. Sämtliche stille Reserven, sowohl in der Immobilie als auch in den GmbH-Anteilen, sind im Zeitpunkt einer Entnahme, eines Verkaufs oder einer Beendigung der Betriebsaufspaltung zu versteuern.

 

Wenn die Verflechtung endet fällt Steuer an

Problematisch wird es vor allem dann, wenn die Betriebsaufspaltung unbeabsichtigt endet, was durchaus vorkommt. Dafür reicht es aus, dass die personelle oder sachliche Verflechtung wegfällt, etwa weil ein Gesellschafter Anteile abgibt, das Unternehmen an einen Nachfolger übergeht oder der Pachtvertrag ausläuft. In der Nachfolge tritt ein besonders typisches Muster auf: Der Senior übergibt den Betrieb an seine Kinder, möchte aber die Immobilie behalten und weiterhin von den Pachterlösen leben. Die Pachteinnahmen sichern seinen Ruhestand. Steuerlich bedeutet das jedoch: Die personelle Verflechtung bricht weg, die Betriebsaufspaltung endet und die stillen Reserven werden aufgedeckt. Auf dem Papier entsteht ein hoher Gewinn, den der Unternehmer versteuern muss, ohne dass ihm tatsächlich Geld zugeflossen ist. „Das überrascht viele Unternehmer. Die Steuerbelastung trifft sie in einem Moment, in dem sie gar keine Einnahme erzielt haben“, so Winkler.

 

Falle auch bei GmbH & Co. KG

Vergleichbare Folgen können auch bei einer GmbH & Co. KG auftreten. Ein Beispiel: Ein Gesellschafter hält die Produktionshalle privat und überlässt sie der KG. Steuerlich wird die Immobilie als Sonderbetriebsvermögen eingestuft. Scheidet der Gesellschafter aus der KG aus, etwa weil er seine Kommanditbeteiligung an die Kinder überträgt, muss die Immobilie entnommen werden. Stille Reserven werden aufgedeckt und versteuert.

In der Praxis sieht man, dass viele Unternehmer diese Zusammenhänge erst erkennen, wenn die Nachfolge bereits konkret geplant ist. Dann bleibt oft wenig Spielraum für steuerlich sinnvolle Lösungen. „Die Immobilie ist bei vielen Familienunternehmen der größte einzelne Vermögenswert. Wer sie bei der Nachfolgeplanung ausklammert, riskiert eine Steuerbelastung, die sich mit etwas Vorlauf hätte vermeiden lassen“, so Winkler. Wer die Immobilie von Anfang an in die Nachfolgeplanung einbezieht, vermeidet böse Überraschungen und schafft die Grundlage für einen wirtschaftlich und steuerlich sinnvollen Übergang.

(Quelle: Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Regensburg/München, www.bakertilly.de)