Beratertipp der Kanzlei Baker Tilly: Güterstandsschaukel & Zugewinn im Erbfall
Wenn ein Ehepartner stirbt oder bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden soll, stellt sich oft die Frage nach der steuerlich günstigsten Lösung. Vielen ist nicht bewusst: Wer als Ehepaar strategisch plant, kann sowohl bei der Schenkung- als auch bei der Erbschaftsteuer erhebliche Steuerzahlungen vermeiden. Zwei zentrale Instrumente dabei sind der Wechsel des Güterstands – auch Güterstandsschaukel genannt – und der Zugewinnausgleich im Falle einer Erbschaft.
„Die sogenannte Güterstandsschaukel ist ein rechtlich zulässiges Modell, bei dem Ehegatten durch gezielte Änderungen ihres Güterstands steuerfrei Vermögen untereinander übertragen können“, erklärt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Partner im Regensburger Büro der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly. In der Praxis läuft das so ab: Zunächst wechseln die Ehegatten durch notariellen Vertrag aus der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Durch diesen Wechsel kommt es zu einem Zugewinnausgleich – und genau dieser bleibt nach § 5 Absatz 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes steuerfrei.
Beim Zugewinnausgleich wird verglichen, wie viel Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe dazugewonnen hat. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte dieses Mehrbetrags an den anderen abgeben, wobei Geld, Immobilien oder andere Vermögenswerte übertragen werden können. Anschließend können die Ehegatten die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft vereinbaren. So wird ein Ausgleich des Vermögens geschaffen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.
„Die Güterstandsschaukel ist ein effektives Mittel, um größere Vermögensanteile steuerfrei zwischen Ehepartnern zu verschieben – gerade dann, wenn einer der beiden im Lauf der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat“, macht Winkler deutlich.
Auch im Todesfall eines Ehegatten kann der Zugewinn eine erhebliche steuerliche Rolle spielen. Hat das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners gemäß § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel – als Ausgleich für den Zugewinn. Dadurch ergibt sich in vielen Fällen eine höhere Erbquote. Zwar unterliegt der erhöhte Erbteil der Erbschaftsteuer, die steuerliche Belastung kann dennoch gering ausfallen, da der überlebende Ehepartner einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie gegebenenfalls den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) geltend machen kann.
In bestimmten Fällen lohnt es sich jedoch, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich zu wählen. Dies ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der verstorbene Ehegatte ein deutlich höheres Vermögen hatte. Der überlebende Partner kann sich den Wertzuwachs aus der Ehezeit als Ausgleich auszahlen lassen und zusätzlich einen Pflichtteil beanspruchen. Auch diese Gestaltung kann, abhängig vom konkreten Fall, unter dem Strich steuerlich günstiger sein.
Egal ob Güterstandsschaukel oder Zugewinnausgleich durch Erbschaft – beide Gestaltungsmodelle erfordern eine sorgfältige Planung. „Sowohl die erbrechtlichen als auch die steuerlichen Konsequenzen sollten im Vorfeld genau geprüft werden. Und genauso sollten mögliche Auswirkungen auf Kinder oder andere Erben in die Überlegungen einbezogen werden“, so Winkler.
Wer frühzeitig plant und sich professionell beraten lässt, kann nicht nur hohe Steuerzahlungen vermeiden, sondern auch klare Verhältnisse schaffen – und das oft mit geringem Aufwand.
(Quelle: Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH, Regensburg, regensburg@bakertilly.de)