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19. November 2021

Die Holding-GmbH ist attraktiv für den Mittelstand

Bei Gewinnausschüttungen, Vermögensanlage und Verkauf können steuerliche Vorteile generiert werden.

Mittlerweile trifft man auch im Mittelstand vermehrt auf Holdingstrukturen, die teils aufgrund rechtlicher Aspekte, in der Mehrheit aber aufgrund von steuerlichen Vorteilen etabliert werden. Die klassische Holdinggesellschaft ist dabei meist in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft – typischerweise einer GmbH – strukturiert. Gerade bei Beteiligungen, deren Verkauf (Exit) später geplant ist, bietet eine Holding-GmbH steuerliche Vorteile.

Zahlreiche Möglichkeiten

Eine Holdingstruktur kann aus zwei oder mehreren Gesellschaften, üblicherweise GmbHs, bestehen. Die Holding-GmbH steht dabei als reine Finanz- und Führungsgesellschaft über den operativen Tochtergesellschaften. Hinter der Holding-GmbH steht in den meisten Fällen eine natürliche Person, eine Gesellschaftergruppe oder eine Unternehmerfamilie. Die operative Tochter-GmbH unterliegt der regulären Besteuerung mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer bei durchschnittlich 30 Prozent. Während Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag mit 15 Prozent beziehungsweise 5,5 Prozent jeweils fix sind, variiert die Gewerbesteuer standortabhängig zwischen 10 und 16,5 Prozent. Werden die Gewinne nach Steuern von der operativen GmbH an die Holding-GmbH ausgeschüttet, kann dort die Begünstigung des § 8b KStG genutzt werden. Dies führt dazu, dass 95 Prozent der ausgeschütteten Gewinne auf Ebene der Holding-GmbH von der Besteuerung freigestellt werden. Die Ausschüttung unterliegt dann nur mit einem Anteil von 5 Prozent der Besteuerung in Höhe von etwa 30 Prozent. Die effektive Steuerbelastung beträgt auf Ebene der Holding-GmbH nur etwa 1,5 Prozent.

 Weniger Steuerlast

Hierin liegt eine erhebliche Steuerersparnis gegenüber einer Ausschüttung direkt an eine natürliche Person als Anteilseigner. Ausschüttungen unterliegen bei einer natürlichen Person mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls Solidaritätszuschlag in voller Höhe der Besteuerung. Durch die Steuerbegünstigung auf Ebene der Holding-GmbH kann die Steuerlast für die Ausschüttung um rund 24 bis 25 Prozent gesenkt werden. Auf diese Weise steht der Holding ein deutlich höherer Kapitalbetrag für Investitionen zur Verfügung. Die Kapitalertragsteuer beim finalen Anteilseigner fällt bei der Holdingstruktur erst an, wenn sie die von der operativen GmbH erhaltenen Gewinne weiter ausschüttet oder durchleitet. Über die Finanzmittel aus der Ausschüttung kann die Holding-GmbH frei verfügen. Sie kann diese als Darlehen an andere Tochtergesellschaften verleihen, Investitionen in neue Beteiligungen tätigen oder Alternativanlagen, wie in Immobilien oder Aktien, durchführen. Ein Vorteil ist dabei, dass die Holding-GmbH selbst nicht operativ tätig ist und damit keinen Haftungsrisiken unterliegt.

Sinnvolle Option bei Verkauf

Weiterhin kann die Holding-GmbH die Beteiligung an der operativen Tochter-GmbH auch unter Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 8b KStG veräußern. Ein Veräußerungsgewinn aus einem Beteiligungsverkauf würde damit auf Holdingebene zu 95 Prozent von der Steuer freigestellt und effektiv nur mit 1,5 Prozent an Steuern belastet. Ein Beteiligungsverkauf im Privatvermögen des Gesellschafters würde dagegen nur zu 40 Prozent von der Steuer freigestellt und würde darüber hinaus zu 60 Prozent mit dem regulären Einkommensteuertarif von bis zu 45 Prozent zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag belastet. Gerade bei Unternehmensverkäufen lässt sich durch den Einsatz einer Holding-GmbH ein hoher Steuervorteil realisieren, der dann eine steuergünstigere Anlage der erlösten Kaufpreiszahlungen in der Folge ermöglicht. Auch bei den Anlagen der Holding-GmbH sind weitere Gestaltungen denkbar. So kann eine Immobilien-GmbH etabliert werden, die nur Investitionen in Grundstücke, Häuser oder Wohnungen tätigt. Für Grundstücksunternehmen kann die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 GewStG für Zwecke der Gewerbesteuer vorgenommen werden, sodass auf Mieterträge keine Gewerbesteuer mehr anfällt. Die Steuerbelastung für Mietüberschüsse könnte auf die Körperschaftsteuer mit 15 Prozent und den Solidaritätszuschlag begrenzt werden. „Hierbei ergibt sich eine deutliche Steuerersparnis gegenüber einer Immobilieninvestition im Privatvermögen“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Häufig wird von der Holding-GmbH auch als „Spardose“ gesprochen. Finanzmittel können in der GmbH angespart und erst nach dem Renteneintritt des Gesellschafters unter günstigeren Steuersätzen ausgeschüttet werden. Das ermöglicht eine steuergünstigere Transferierung der liquiden Mittel aus der Holding an den Anteilseigner. Eine Rentenplanung zur Versorgung des Gesellschafters mit jährlich abgestimmten Ausschüttungen aus der Holding-GmbH ist hier eine gute Strategie.

Ein Maximum an Vorteilen

Steuervorteile und Haftungsabschirmung gegenüber der operativen GmbH sprechen bei vielen Mittelständlern für die Etablierung einer Holding-GmbH. Gerade bei der mittelfristig geplanten Veräußerung der operativen GmbH kann die Holdingstruktur ein Maximum an Steuervorteilen entfalten. Aber auch zuvor ermöglicht eine Holding-GmbH einen steueroptimierten Vermögensaufbau für den Gesellschafter, der sich die für seinen Konsum benötigten Ausgaben über sein Gehalt bei der operativen GmbH auszahlen lässt und die nicht benötigten Betriebsüberschüsse in der Holding-GmbH steuergünstig und ohne Haftungsrisiken anlegen kann.