Steuerberatung in Regensburg

Erbschaftsteuer

Erbschaftssteuer: Ihr Weg zur effizienten Nachlassplanung

Sie müssen eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Die Erbschaftsteuer ist ein wichtiger Aspekt der Nachlassplanung, der sorgfältige Überlegungen erfordert. Unsere Expert*innen in Regensburg stehen Ihnen mit umfassender Beratung und Fachwissen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Erbschaft steuerlich optimiert wird.

Das Thema Erbschaftsteuer ist sehr komplex, weshalb wir Ihnen dringend ans Herz legen möchten, sich von einer erfahrenen und kompetenten Steuerberatungskanzlei unterstützen zu lassen.

Unsere Beratungs­leistungen zum Thema Erbschaft­steuer

Auf die Höhe einer zu zahlenden Erbschaftsteuer haben zahlreiche Faktoren Einfluss: das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben, die Höhe der Erbsumme bzw. der Wert von Immobilien oder Geschäftsanteilen, die Steuersätze der unterschiedlichen Steuerklassen, eventuelle Versorgungsfreibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. 

Darüber hinaus gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung, die zu einer Minderung der Steuerlast führen können.

Die Experten von WW+KN stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie sich als Erbe mit der Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt befassen müssen. Wir beraten Sie aber auch beizeiten als Erblasser etwa bei der Testamentsabfassung und erläutern Ihnen die Spielräume, die das Gesetz Ihnen bietet. 

Am besten vereinbaren Sie einen persönlichen Gesprächstermin mit uns, damit wir in aller Ruhe über die Details rund um Ihr Erbe und die steuerrelevanten Fragen in diesem Zusammenhang sprechen können.

Was ist die Erbschaftsteuer?

Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die auf den Vermögensübergang im Falle eines Erbfalls oder einer Schenkung erhoben wird. Sie betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und kann je nach Verwandtschaftsgrad, Höhe des Erbes und anderen Faktoren variieren. Die korrekte Einordnung des Erwerbs und die optimale Steuerstruktur sind entscheidend, um die Steuerlast zu minimieren.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbschaftsteuer sind in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) niedergelegt. Im Gegensatz zu anderen Ländern ist sie nicht als sogenannte Nachlasssteuer, sondern als Erbanfallssteuer definiert, sprich: Die Erbschaftsteuer richtet sich nicht nach der Höhe des gesamten Nachlasses eines Verstorbenen, sondern ausschließlich nach dem konkreten Wert, der dem Erben übertragen wird.

Da Deutschland bei der Vererbung zwischen Verwandten im internationalen Vergleich die höchsten Steuersätze hat, kam es in der Vergangenheit nicht selten zur Flucht vor der Erbschaftsteuer. Diesem Verhalten wurde mit der Einführung einer erweiterten Steuerpflicht Einhalt geboten.

Kollegen am Schreibtisch

WISSENSWERTES ZUR ERBSCHAFTSTEUER IN DEUTSCHLAND

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Zunächst ist festzuhalten, dass Sie gegenüber den Finanzbehörden im Fall einer Erbschaft grundsätzlich steuerpflichtig sind. Es gibt jedoch bestimmte Regelungen bezüglich der Freibeträge, sodass effektiv häufig keine Zahlungen an den Fiskus erforderlich sind.

In puncto Erbschaftsteuer gilt das gleiche Prinzip wie bei der Schenkungsteuer, das besagt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ist, desto höher fallen die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze aus.

Demnach werden Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Kinder eines Verstorbenen am meisten begünstigt. Bei entfernteren Verwandten sowie Freunden, Bekannten oder Geschäftspartnern sind die Freibeträge niedriger und die Steuersätze zum Teil deutlich höher. Dazu werden die Erben in drei Steuerklassen eingeteilt.

Der Stichtag für die Höhe der Erbschaftsteuerschuld ist immer der Todestag des Erblassers. Werden beispielsweise Aktien vererbt, gilt exakt der Kurswert an diesem Datum.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, leibliche, Adoptiv- und Stiefkinder, für Eltern und Großeltern, für Enkel sowie Enkel, deren Eltern nicht mehr leben. In der Steuerklasse II werden Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern zusammengefasst. Die Steuerklasse III bilden nicht verwandte Erben.

Laut § 16 ErbStG sind Stand 2021 folgende Freibeträge für die drei Steuerklassen vorgesehen.

  • 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse I)
  • 400.000 Euro für Kinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind (Steuerklasse I)
  • 200.000 Euro für Enkel (Steuerklasse I)
  • 100.000 Euro für Eltern und Großeltern (Steuerklasse I)
  • 20.000 Euro für Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern (Steuerklasse II)
  • 20.000 Euro für nicht verwandte Personen (Steuerklasse III)

Zusätzliche Versorgungs­freibeträge für Ehegatten und Kinder

Im Gegensatz zur Schenkungsteuer können bei einer Erbschaft laut § 17 ErbStG unter bestimmten Umständen noch Versorgungsfreibeträge geltend gemacht werden, die die zu zahlende Erbschaftsteuer weiter verringern. Diese Regelung gilt jedoch nur für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder. Die Staffelung sieht folgendermaßen aus:

  • 256.000 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner
  • 52.000 Euro für ein Kind bis zu 5 Jahren
  • 41.000 Euro für ein Kind zwischen 5 und 10 Jahren
  • 30.700 Euro für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren
  • 20.500 Euro für ein Kind zwischen 15 und 20 Jahren
  • 10.300 Euro für ein Kind zwischen 20 und 27 Jahren

Ab dem 27. Lebensjahr entfällt bei Kindern der Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag.

Anmerkung: Die Regelungen für eingetragene Lebenspartner sind erst seit dem Jahr 2010 denen für Ehegatten gleichgestellt. Sie konnten zuvor zwar den gleichen persönlichen Freibetrag sowie Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen, mussten aber alles, was darüber hinaus ging, wie nichtverwandte Personen zum höchsten Steuersatz versteuern. In 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass diese Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt.

Steuersätze für die Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Steuersätze orientieren sich an den Steuerklassen und an der Höhe der Erbsumme. Nach § 19 ErbStG betragen die Sätze Stand 2020:

 

 

Drei Beispiele zur Verdeutlichung:

  1. Sie vererben 500.000 Euro an Ihr eigenes Kind (Steuerklasse I). Der Freibetrag liegt bei 400.000 Euro, sodass ein steuerpflichtiger Erwerb aus dem Erbe in Höhe von 100.000 Euro anfällt. Der Steuersatz für diese Erbsumme beträgt 11 %. Demnach muss Ihr Kind 11 % von 100.000 Euro = 11.000 Euro Erbschaftsteuer entrichten.
  2. Sie vererben die gleiche Summe an Ihre Schwester (Steuerklasse II). Diese hat einen Freibetrag von 20.000 Euro, muss also 480.000 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 25 % ergeben sich dann 120.000 Euro Erbschaftsteuer.
  3. Sie vererben Anteile Ihres Unternehmens in Höhe von 500.000 Euro an Ihren langjährigen Geschäftspartner (Steuerklasse III). Sein Freibetrag liegt bei 20.000 Euro, so dass er 480.000 Euro versteuern muss, und zwar zu einem Steuersatz von 30 %. Dann wird das Finanzamt 144.000 Euro Erbschaftsteuer von ihm einfordern.

Steuerfreie Posten in der Erbmasse

Von der Erbschaftsteuer befreit sind Hausratsgegenstände und Gelegenheitsgeschenke, die den gewöhnlichen Rahmen nicht überschreiten. Bei Erben der Steuerklasse I gelten hier Werte von 42.000 Euro für Hausrat und 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände. Durch diese Steuerbefreiungen wird auch der persönliche Freibetrag nicht geschmälert.

Hinzu kommt Grundbesitz, der öffentlich genutzt wird und/oder wohltätigen Zwecken dient, sowie frei zugänglicher Besitz von öffentlichem Interesse wie Archive, Bibliotheken, Kunstsammlungen etc. Auch Zuwendungen aus der Erbmasse an politische Parteien bleiben steuerfrei.

Beratung zur Erbschaftsteuer

Unsere erfahrenen Steuerberater in Regensburg bieten Ihnen eine breite Palette von Dienstleistungen im Bereich der Erbschaftsteuer

Nachlassplanung

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer effizienten Nachlassplanung, um die steuerlichen Auswirkungen auf Erben oder Begünstigte zu minimieren.

 

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Bei grenzüberschreitenden Erbschaften oder Schenkungen sorgen wir für eine effektive Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Erbfolgeoptimierung

Durch eine geschickte Gestaltung der Erbfolge können wir die Erbschaftssteuerbelastung reduzieren und den Vermögenstransfer reibungsloser gestalten.

 

Steueroptimierung

Unsere Experten analysieren Ihre individuelle Situation, um die bestmögliche Steuerstruktur zu entwickeln und Steuervorteile zu nutzen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Zunächst ist festzuhalten, dass Sie gegenüber den Finanzbehörden im Fall einer Erbschaft grundsätzlich steuerpflichtig sind. Es gibt jedoch bestimmte Regelungen bezüglich der Freibeträge, so dass effektiv häufig keine Zahlungen an den Fiskus erforderlich sind.

In puncto Erbschaftsteuer gilt das gleiche Prinzip wie bei der Schenkungsteuer, das besagt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ist, desto höher fallen die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze aus.

Demnach werden Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Kinder eines Verstorbenen am meisten begünstigt. Bei entfernteren Verwandten sowie Freunden, Bekannten oder Geschäftspartnern sind die Freibeträge niedriger und die Steuersätze zum Teil deutlich höher. Dazu werden die Erben in drei Steuerklassen eingeteilt.

Der Stichtag für die Höhe der Erbschaftsteuerschuld ist immer der Todestag des Erblassers. Werden beispielweise Aktien vererbt, gilt exakt der Kurswert an diesem Datum.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, leibliche, Adoptiv- und Stiefkinder, für Eltern und Großeltern, für Enkel sowie Enkel, deren Eltern nicht mehr leben. In der Steuerklasse II werden Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern zusammengefasst. Die Steuerklasse III bilden nicht verwandte Erben.

Laut § 16 ErbStG sind Stand 2021 folgende Freibeträge für die drei Steuerklassen vorgesehen.

  • 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse I)
  • 400.000 Euro für Kinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind (Steuerklasse I)
  • 200.000 Euro für Enkel (Steuerklasse I)
  • 100.000 Euro für Eltern und Großeltern (Steuerklasse I)
  • 20.000 Euro für Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern (Steuerklasse II)
  • 20.000 Euro für nicht verwandte Personen (Steuerklasse III)

Zusätzliche Versorgungs­freibeträge für Ehegatten und Kinder

Im Gegensatz zur Schenkungsteuer können bei einer Erbschaft laut § 17 ErbStG unter bestimmten Umständen noch Versorgungsfreibeträge geltend gemacht werden, die die zu zahlende Erbschaftsteuer weiter verringern. Diese Regelung gilt jedoch nur für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder. Die Staffelung sieht folgendermaßen aus:

  • 256.000 Euro für Ehegatten oder Lebenspartner
  • 52.000 Euro für ein Kind bis zu 5 Jahren
  • 41.000 Euro für ein Kind zwischen 5 und 10 Jahren
  • 30.700 Euro für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren
  • 20.500 Euro für ein Kind zwischen 15 und 20 Jahren
  • 10.300 Euro für ein Kind zwischen 20 und 27 Jahren

Ab dem 27. Lebensjahr entfällt bei Kindern der Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag.

Anmerkung: Die Regelungen für eingetragene Lebenspartner sind erst seit dem Jahr 2010 denen für Ehegatten gleichgestellt. Sie konnten zuvor zwar den gleichen persönlichen Freibetrag sowie Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen, mussten aber alles, was darüber hinaus ging, wie nichtverwadte Personen zum höchsten Steuersatz versteuern. In 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass diese Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt.

Steuersätze für die Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Steuersätze orientieren sich an den Steuerklassen und an der Höhe der Erbsumme. Nach § 19 ErbStG betragen die Sätze Stand 2020:

  • Erbsumme 75.000 Euro | Stkl. I – 7 % | Stkl. II – 15 % | Stkl. III – 30 %
  • Erbsumme 300.000 Euro | Stkl. I – 11 % | Stkl. II – 20 % | Stkl. III – 30 %
  • Erbsumme 600.000 Euro | Stkl. I – 15 % | Stkl. II – 25 % | Stkl. III – 30 %
  • Erbsumme 6.000.000 Euro | Stkl. I – 19 % | Stkl. II – 30 % | Stkl. III – 30 %
  • Erbsumme 13.000.000 Euro | Stkl. I – 23 % | Stkl. II – 35 % | Stkl. III – 50 %
  • Erbsumme 26.000.000 Euro | Stkl. I – 27 % | Stkl. II – 40 % | Stkl. III – 50 %
  • Erbsumme über 26.000.000 Euro | Stkl. I – 30 % | Stkl. II – 43 % | Stkl. III – 50 %

Drei Beispiele zur Verdeutlichung:

  1. Sie vererben 500.000 Euro an Ihr eigenes Kind (Steuerklasse I). Der Freibetrag liegt bei 400.000 Euro, so dass ein steuerpflichtiger Erwerb aus dem Erbe in Höhe von 100.000 Euro anfällt. Der Steuersatz für diese Erbsumme beträgt 11 %. Demnach muss Ihr Kind 11 % von 100.000 Euro = 11.000 Euro Erbschaftsteuer entrichten.
  2. Sie vererben die gleiche Summe an Ihre Schwester (Steuerklasse II). Diese hat einen Freibetrag von 20.000 Euro, muss also 480.000 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 25 % ergeben sich dann 120.000 Euro Erbschaftsteuer.
  3. Sie vererben Anteile Ihres Unternehmens in Höhe von 500.000 Euro an Ihren langjährigen Geschäftspartner (Steuerklasse III). Sein Freibetrag liegt bei 20.000 Euro, so dass er 480.000 Euro versteuern muss, und zwar zu einem Steuersatz von 30 %. Dann wird das Finanzamt 144.000 Euro Erbschaftsteuer von ihm einfordern.

Steuerfreie Posten in der Erbmasse

Von der Erbschaftsteuer befreit sind Hausratsgegenstände und Gelegenheitsgeschenke, die den gewöhnlichen Rahmen nicht überschreiten. Bei Erben der Steuerklasse I gelten hier Werte von 42.000 Euro für Hausrat und 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände. Durch diese Steuerbefreiungen wird auch der persönliche Freibetrag nicht geschmälert.

Hinzu kommt Grundbesitz, der öffentlich genutzt wird und/oder wohltätigen Zwecken dient, sowie frei zugänglicher Besitz von öffentlichem Interesse wie Archive, Bibliotheken, Kunstsammlungen etc. Auch Zuwendungen aus der Erbmasse an politische Parteien bleiben steuerfrei.

Erbschaftsteuer und Immobilien

Für geerbte Häuser und Wohnungen gelten bestimmte Sonderregelungen, die zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer führen können. Handelt es sich um Mietobjekte, gewähren die Finanzbehörden einen pauschalen Bewertungsabschlag in Höhe von 10 %, sodass nur 90 % des Wertes für die Besteuerung berücksichtigt werden.

 

Handelt es sich um eine selbstbewohnte Immobilie, bleibt der Erbe eventuell vollständig von Steuern befreit. Dafür müssen jedoch einige Bedingungen erfüllt sein:

 

  1. Der verstorbene Erblasser hat die Eigentumswohnung oder das Haus bis zu seinem Tod und dem Eintritt des Erbfalls selbst genutzt.
  2. Als Erbe ist entweder der Ehe- oder Lebenspartner oder eines der Kinder des Verstorbenen eingesetzt.
  3. Der Erbe wohnt unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers mindestens zehn Jahre in der Immobilie. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht eine nachträgliche Besteuerung nach den Regelungen im ErbStG.
  4. Die nutzbare Wohnfläche der Immobilie beträgt maximal 200 Quadratmeter. Ist die Fläche größer, wird der übersteigende Anteil steuerpflichtig.

Immobilien­bewertung als Berechnungs­grundlage für die Erbschaftsteuer

Um die Höhe der Erbschaftsteuer für eine Immobilie zu bestimmen, muss zum Zeitpunkt des Erbfalls ihr so genannter Verkehrswert – oder umgangssprachlich Marktwert – festgestellt werden. Dieser ergibt sich im herkömmlichen Geschäftsverkehr aus Beschaffenheit, Lage und sonstigen Eigenschaften von Gebäude und Grundstück.

In der Regel ist für die Festlegung des Verkehrswertes das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, denn normalerweise verfügt weder der Erbe, noch das Finanzamt über eine entsprechende Expertise. Für die Verkehrswertermittlung gibt es amtlich anerkannte Verfahren, deren methodische Details in der Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) niedergelegt sind. Die drei Varianten – auf die hier allerdings nicht genauer eingegangen werden kann – sind das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.

Gutachten zur Wertermittlung sind nicht gerade billig. Ihre Kosten richten sich anteilig nach dem letztendlich festgestellten Verkehrswert und betragen etwa zwischen 0,5 und 1 % desselben. Das macht bei einem Immobilienwert von 500.000 Euro einen Betrag von 2.500 bis 5.000 Euro aus. Liegen komplizierte Gegebenheiten vor, kann der Preis für das Gutachten auch noch höher ausfallen. Positiv ist zu vermerken, dass die Gebühren als Erbnebenkosten bei der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden können und steuerlich absetzbar sind.

Wichtig: Auch Schulden können vererbt werden

Ein Erbe ist nicht in jedem Fall ein positives Ereignis. Denn wenn ein Erblasser verschuldet ist, gehen auch die Verbindlichkeiten auf die Erben über. Deshalb empfiehlt sich – bei aller Trauer über das Ableben eines lieben Angehörigen – eine möglichst schnelle und umfassende Prüfung der vorhandenen Erbmasse. Denn eine Ausschlagung des Erbes beim Nachlassgericht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.

WW+KN GmbH in Regensburg

Erbschaftsteuerplanung erfordert kompetente Beratung. Kontaktieren Sie uns in Regensburg, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und eine Steuerstrategie zu entwickeln, die Ihre steuerlichen Verpflichtungen minimiert.

Nutzen Sie unser Wissen, um Ihre Erbschaftsteuer optimal zu gestalten!