Ein außerhalb der EU ausgebildeter Arzt hat nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in Deutschland, wenn die Ausbildung gleichwertig war.
Nachweisen kann der Arzt dies durch Vorlage eines individualisierten Curriculums der universitären Ausbildung im Ausland. So entschied jetzt jedenfalls das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 17. September 2018 (Az. 2 K 6384/17.TR). Geklagt hatte ein Mediziner, der sein Studium in der Ukraine absolviert und im Rahmen einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit zudem verschiedene Facharztbezeichnungen erworben hatte.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte ihm die Approbation versagt, nachdem ein Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass sein Studium nur teilweise gleichwertig sei und die Defizite durch die berufliche Tätigkeit nicht völlig ausgeglichen seien. Der Arzt müsse vielmehr eine neuerliche Prüfung ablegen.
Seine Klage dagegen blieb erfolglos. Denn auch die Richter in Trier befanden, dass der Ausbildungsstand des Klägers an der Grundausbildung für Ärzte, wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte vorsehe, zu messen sei. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands des Klägers bestünden allein bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil er kein aufgeschlüsseltes Curriculum über den Inhalt seiner Ausbildung in deutscher Sprache vorgelegt hätte. Dadurch sei der erforderliche Vergleich der Ausbildungen nicht möglich.
(VG Trier / STB Web)