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19. Dezember 2018

Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Wieder einige Steueränderungen für 2019

Das Jahressteuergesetz 2018, das offiziell nicht so heißen darf, sondern seit dem Sommer den langen Namen „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ trägt, ist von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden. „Gegenüber dem ersten Entwurf sind dabei eine Reihe von weiteren Änderungen im Steuerrecht in das Gesetz aufgenommen worden“, erläutert Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Allerdings hat der Bundestag bei der abschließenden Beratung nicht alle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen.

Hier ist ein Überblick über die wichtigsten neu hinzugekommenen und die verworfenen Änderungen in der endgültigen Fassung des Gesetzes.

  • Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN informiert beim Mittelstand-Seminar über die steuerlichen Neuregelungen zum Jahresende. Foto: WW+KN

    Steuerfreie Jobtickets: Im Sommer hatten Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative zur Steuerfreistellung von Jobtickets in den Bundesrat eingebracht. Dieser Vorschlag wurde nun weitgehend in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen. Geplant ist ab 2019 eine Wiedereinführung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 abgeschafften Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausgenommen davon sind Taxis und Fluglinien. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im ÖPNV erweitert. Allerdings werden die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Damit will die Bundesregierung eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern verhindern, die die Fahrkarten selbst bezahlen.

  • Elektro-Firmenwagen: Die steuerliche Begünstigung für Elektro-Firmenwagen, nach der für die Privatnutzung des Fahrzeugs nur 0,5 % des Listenpreises statt 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen sind, wird zwar wie geplant eingeführt. Allerdings gibt es eine Einschränkung für Hybridfahrzeuge; diese werden nur begünstigt, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 40 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.
  • Dienstfahrräder: Mit der geplanten Begünstigung für Elektro-Firmenwagen will die Regierung ein Signal für Elektromobilität setzen und den Umweltschutz fördern. Der Bundesrat hat hier aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der aus Umweltsicht noch viel vorteilhaftere Umstieg vom Auto aufs Fahrrad bisher steuerlich nicht gefördert wird. Lediglich wenn ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, hätte es von der Neuregelung profitiert. Daher wird die Begünstigung von Elektro-Firmenwagen nun von einer befristeten Steuerbefreiung für die Nutzung eines Dienstfahrrads begleitet. Bis Ende 2021 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder – im Fall von Selbstständigen und Unternehmern – die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei, sofern das Fahrrad oder E-Bike verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist. Die steuerfreien Vorteile für ein Fahrrad werden zudem in der privaten Steuererklärung nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.
  • Ehrenämter: Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements wollte der Bundesrat die so genannte Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöhen. Diesen Wunsch des Bundesrats hat der Bundestag jedoch nicht aufgegriffen, sodass die bisherigen Höchstbeträge vorerst weiter gelten. Möglicherweise erfolgt die Änderung in einem späteren Steueränderungsgesetz im nächsten Jahr.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ein weiterer Vorschlag des Bundesrats, den der Bundestag nicht aufgegriffen hat, ist eine erneute Anhebung der GWG-Grenze. Auch wenn die GWG-Grenze nach mehreren Jahrzehnten ohne Anpassung erst Anfang des Jahres auf 800 Euro fast verdoppelt wurde, hatte der Bundesrat eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro vorgeschlagen. Gleichzeitig sollte die Sammelposten-Abschreibung abgeschafft werden. Diese Vereinfachung der GWG-Abschreibung hat der Bundestag jedoch abgelehnt.

(Quelle: WW+KN Steuerberatungsgesellschaft Regensburg, Mail: regensburg@wwkn.de, Web: www.wwkn.de)