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31. Dezember 2019

Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet

Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Neuregelungen bei vielen Formalien ab 2020.

„Zum dritten Mal hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das diverse Maßnahmen bündelt, die die Wirtschaft von bürokratischen Vorgaben entlasten sollen“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.

Die meisten dieser Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Nur Maßnahmen, die noch technische Vorarbeit erfordern, werden erst 2021 oder 2022 in Kraft treten.

Aufbewahrungspflichten: Künftig reicht es, wenn der Betrieb fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem nur noch einen Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten vorhält. Die Technik selbst (Soft- und Hardware) kann künftig nach fünf statt nach zehn Jahren ausgemustert werden. Die Änderung gilt für alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist zum 1. Januar 2020 nicht ohnehin schon abgelaufen ist.

Kleinunternehmergrenze: Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Seit vielen Jahren müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung und im Folgejahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung grundsätzlich monatlich abgeben. Nun wird die Vorgabe von 2021 an zunächst befristet bis 2026 gelockert. Beträgt die aufs Jahr hochgerechnete Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 7.500 Euro, ist die Voranmeldung ab 2021 nur noch vierteljährlich abzugeben.

Betriebseröffnung: Von Existenzgründern und Unternehmen, die eine neue Betriebsstätte eröffnen, will das Finanzamt in der Regel diverse Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse haben. Künftig wird auch für diese Meldung ein elektronisches Verfahren eingeführt, allerdings enthält das Gesetz dafür noch keinen verbindlichen Zeitpunkt.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Leistungen, die der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen und bestimmten Vorgaben genügen, bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber kann die Leistung entweder als betriebsinterne Maßnahme anbieten oder Barzuschüsse für solche Leistungen durch externe Anbieter gewähren. Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 600 Euro angehoben.

Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten, bei denen die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns möglich. Vorausgesetzt der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag ist nicht höher als 72 Euro und der durchschnittliche Stundenlohn beträgt maximal 12 Euro. Diese Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben. Außerdem wird ab 2021 eine Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer geschaffen, die einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Arbeitgebers zugeordnet sind.