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26. Juni 2019

Neue Geringfügigkeitsrichtlinien bei Minijobbern und Aushilfskräften

Zu Beginn des Jahres 2019 sind bei der Minijob-Zentrale rund 6,7 Mio.Minijobber im gewerblichen Bereich gemeldet. Vor allem im Handel, im Gastgewerbe und in den verschiedenen Dienstleistungsbranchen sind geringfügig Beschäftigte stark vertreten.

Seit 2019 gilt es die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien zu beachten; Diese wurden mit Wirkung ab 01.01.2019 aktualisiert und lösen die bislang gültige Fassung vom 12.11.2014 ab. Durch die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien werden eine Reihe von Regelungen an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Weiterhin gilt es, die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2019 zu berücksichtigen erläutert Marcel Radke, Steuerberater und Gesellschafter bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.

Umfangreiche Änderungen ergeben sich im Jahr 2019 auch für Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone (sog. Midijobs). Ab dem 01.07.2019 wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bisher 450,01 bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt. Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird hierfür ab 01.07.2019 von bisher 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Arbeitnehmer werden durch den neuen Übergangsbereich stärker entlastet als bisher. Durch die Anhebung der oberen Entgeltgrenze auf 1.300 Euro, wird sich ab 01.07.2019 die Zahl der Beschäftigten, die unter den Anwendungsbereich des Übergangsbereichs fallen, voraussichtlich mehr als verdoppeln.

Arbeit auf Abruf – worauf Minijob-Arbeitgeber seit 2019 achten müssen. 

Als Aushilfe in der Gastronomie oder bei großem Besucheraufkommen im Freizeitpark – nicht selten werden Minijobs auf Abruf ausgeübt und sind nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Für diese Beschäftigungen gelten besondere arbeitsrechtliche Regeln, die sich seit Beginn des Jahres verschärft haben. Wir zeigen, was sich bei „Arbeit auf Abruf“ geändert hat, worauf Arbeitgeber sowie Minijobber jetzt achten müssen und wo es weitere Infos gibt.

Was ist „Arbeit auf Abruf“?

Man spricht von „Arbeit auf Abruf‘ wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen hat. Diese Definition von „Arbeit auf Abruf‘ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Da Minijobber arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte gelten, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Dies gilt somit auch für „Arbeit auf Abruf‘.

Was ist neu bei der wöchentlichen Arbeitszeit?

Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf‘ geschlossen haben, müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden. Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Diese Regelung ist nicht neu. Die Grenze wurde aber zum l. Januar 2019 durch den Gesetzgeber angehoben. Sie lag zuvor bei 10 Stunden.

Welche Auswirkungen auf Minijobs haben die neuen Regeln?

Vereinbaren Arbeitgeber und Minijobber keine konkrete Arbeitszeit, hat dies Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Da in diesen Fällen eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt, ergibt sich rechnerisch ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 450 Euro. Es liegt somit kein 450-Euro-Minijob mehr vor. Dies gilt selbst dann, wenn nur der Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde gezahlt wird.

Worauf sollten Arbeitgeber achten?

Wenn die „Arbeit auf Abruf‘ ein Minijob bleiben soll, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Wie eine rechtssichere Abruf-Vereinbarung aussehen muss, erfahren Sie zum Beispiel bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

 Quelle: WW+KN Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg,
Mail: regensburg@wwkn.de
Web: www.wwkn.de)