Corona-Sonderzahlung nicht pfändbar
Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.