Selbst­anzeigen / Steuerstraf­verfahren

Steuerpflichtige im Visier der Steuerfahndung

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll? WW+KN berät Sie über die Vor- und Nachteile.

Seit Jahren hat die Finanzverwaltung den Druck auf die Steuerzahler erhöht. Insbesondere Kapitalanleger mit unversteuertem Vermögen im Ausland sind seit einiger Zeit im Fokus der Steuerfahnder. Daneben werden auch in vielen anderen Fällen Steuerstrafverfahren gegen Steuerpflichtige beispielsweise in Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei der Nachmeldung von Einkünften eingeleitet. Besonders betroffen von Ermittlungen der Finanzbehörden sind auch immer wieder Betriebe des Bargeldgewerbes wie Restaurants, Hotels, Bäcker oder Metzger.

Hohe Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige

Häufig entscheiden sich Steuerpflichtige mit unversteuerten Einkünften für eine Selbstanzeige, welche zur Straffreiheit führen soll. In der Presse und Berichterstattung haben viele Steuerpflichtige dabei aber verfolgen können, dass nicht jede Selbstanzeige dann auch tatsächlich zur Strafbefreiung führt. Hohe Hürden müssen genommen werden, um tatsächlich die Strafbefreiung zu erlangen. Die Finanzverwaltung stellt mittlerweile strenge Anforderungen und umfangreiche Dokumentationsauflagen an eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Erfahrungen von WW+KN im Bereich von Selbstanzeigen

WW+KN hat im Verlauf der letzten Jahrzehnte immer wieder Mandanten bei der Abfassung und Erstattung von Selbstanzeigen unterstützt. Gerade in den letzten Jahren wurden auch zahlreiche Fälle von Selbstanzeigen für unversteuerte Kapitaleinkünfte in Steueroasen in der Kanzlei bearbeitet. WW+KN setzt dabei jeweils auf eine sorgfältige und umfassende Dokumentation der nachzuerklärenden Einkünfte und bespricht mit dem Mandanten schon im Vorfeld, welche Schritte die Finanzverwaltung nach Erstattung der Selbstanzeige einleiten kann und einleiten wird.

Empfehlungen von WW+KN bei einer Selbstanzeige

Aus der Erfahrung bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Fällen von Selbstanzeigen empfiehlt WW+KN Betroffenen folgende Punkte zu beachten:

  • Handeln Sie möglichst schnell. Überlegen Sie nicht zu lange. Findet eine Betriebsprüfung statt oder ist die Straftat schon entdeckt, ist eine Selbstanzeige unwirksam und führt nicht zur Strafbefreiung
  • Prüfen Sie, ob mit der Steuerhinterziehung gegebenenfalls weitere Straftaten in Verbindung stehen. Denkbar sind hier Delikte wie Urkundenfälschung, Betrug, Unterschlagung, Bestechung oder Subventionsbetrug. Die Finanzämter sind verpflichtet, diese Delikte nach Kenntniserlangung an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten
  • Bei Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie bei den mit unserem Rechtssystem besonders verbundenen Berufsgruppen wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern muss bei Abgabe einer Selbstanzeige mit einem berufsrechtlichen Verfahren gerechnet werden, da die Finanzämter auch hier zur Weitergabe der Informationen verpflichtet sind
  • Eine Selbstanzeige ist unwirksam und damit nicht straffrei, wenn nicht alle hinterzogenen Einkünfte aufgezeigt werden. Im Rahmen der Selbstanzeige ist daher zu analysieren, dass wirklich alle unversteuerten Einkünfte lückenlos erklärt werden
  • Prüfen Sie Ihre flüssigen Mittel. Um die Strafbefreiung im Rahmen der Selbstanzeige zu erlangen, müssen die hinterzogenen Steuern unverzüglich an das Finanzamt überwiesen werden. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Sie nach Abgabe der Selbstanzeige die hinterzogenen Steuern schnellstmöglich an die Finanzbehörden überweisen können
  • Lassen Sie sich unbedingt von einem professionellen Steuerberater beraten. Die Nacherklärung von Einkünften aus Steueroasen ist beispielsweise oft sehr komplex und es ist viel Erfahrung notwendig, um hier die richtigen Deklarationen zu erstellen sowie um die korrekte Dokumentation anzufertigen. Wägen Sie daher genau ab, ob Sie dem von Ihnen ins Auge gefassten Steuerberater die Erklärung der Einkünfte zutrauen
  • Denken Sie daran, dass Ihr eigener Steuerberater verpflichtet ist, das von Ihnen erteilte Mandat niederzulegen, wenn Sie sich nach einer Beratung mit ihm zum Thema „Selbstanzeige“ entschließen, tatsächlich keine Selbstanzeige beim Finanzamt einzureichen