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27. September 2023

Ehegatten-Testament bringt oft hohe Steuern

Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: In fortgeschrittenem Alter Testament anpassen

Beim sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder des Paares werden dabei erst als Schlusserben berücksichtigt. Vielfach fertigen Ehepaare bereits bei der Heirat ein solches „Berliner Testament“, das dann jahrzehntelang unverändert bleibt. Steuerberater und Erbschaftsteuerexperte Matthias Winkler empfiehlt jedoch, das Testament mit der sich in den meisten Fällen über Jahrzehnte veränderten Lebens- und Vermögenssituation abzugleichen und dieser gegebenenfalls anzupassen. „Gerade mit steigendem Vermögen und steigendem Lebensalter kann es aus erbschaftsteuerlicher Sicht Sinn machen, das einmal abgefasste Testament zu ändern“, sagt Diplom-Finanzwirt Winkler, Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.

Freibeträge gehen verloren
Laut Winkler macht es Sinn, das einmal festgeschriebene „Berliner Testament“ zu überdenken, wenn die Ehegatten inzwischen ein höheres oder hohes Lebensalter erreicht haben, bei dem ein zeitnahes Ableben nacheinander nicht unwahrscheinlich ist. Genauso rät er, das „Berliner Testament“ im Falle eines höheren Vermögens der Eheleute auf den Prüfstand zu stellen, insofern das Vermögen über die steuerlichen Freibeträge hinausgeht und nicht für die Versorgung des überlebenden Ehegatten gebraucht wird.

Erbt der überlebende Ehegatte das Vermögen alleine, so kann nur der Ehegatten-Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbstG in Höhe von 500.000 Euro (Stand 2023) für das Erbe des verstorbenen Ehegatten genutzt werden. Die übersteigende Erbschaft muss der überlebende Ehegatte mit Erbschaftsteuersätzen zwischen sieben Prozent und 30 Prozent versteuern. Will er dann sein Vermögen an die Kinder weitergeben, kann er zu jedem Kind nur einen Kinder-Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro (Stand 2023) nutzen. Der Kinder-Freibetrag des verstorbenen Ehegatten ist somit ungenutzt verloren gegangen. „Demzufolge kann es mit dem Berliner Testament ungünstiger Weise für ein- und dasselbe Vermögen zu Erbschaftsteuer-Kumulierungen kommen, wenn zuerst der überlebende Ehegatte und anschließend die Kinder erben“, zeigt Winkler die Problematik auf und rät, hier rechtzeitig vorzubeugen.

Erbschaftsteuer mindern
Ansonsten ließe sich beim Tod eines Ehegatten mit Berliner Testament häufig nur noch mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder gestaltend eingreifen. Die Kinder machen dabei den Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Elternteil für das Erbe des verstorbenen Elternteils geltend. Der Pflichtteil mindert das Erbe des Überlebenden und damit dessen Erbschaftsteuerbelastung, während für den geltend gemachten Pflichtteil beim Kind wiederum der Kinder-Freibetrag des verstorbenen Elternteils in Anspruch genommen werden kann.

Laut Winkler lassen sich Vermögensübertragungen gerade bei Immobilien in der Form gestalten, dass der überlebende Ehegatte einen Nießbrauch an den Immobilien erhält und die Substanz gleichzeitig an die Kinder übergeht. Ziel ist, dass der überlebende Ehegatte über den Nießbrauch versorgt bleibt und die anfallende Erbschaftsteuer gemindert wird. „Der Überlebende kann die Immobilie nutzen oder die Mieteinnahmen weiter beziehen, während das Kind nur die Gebäudesubstanz erhält und dabei seinen Freibetrag gegenüber dem verstorbenen Elternteil nutzen kann“, erklärt Erbschaftsteuerexperte Winkler.

(Quelle: WW+KN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, www.wwkn.de, regensburg@wwkn.de)