Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer
„Betriebliches und freiberufliches Vermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Der Gesetzgeber möchte Betriebe und Firmen bei einer Generationennachfolge nicht durch anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen gefährden, weshalb er verschiedene Vergünstigungen eingeführt hat. Man spricht hier von sogenannten „Verschonungen“. Die Regelungen für Firmenvermögen sind immer wieder im Fokus der verfassungsrechtlichen Beurteilung und wurden letztmals Ende 2019 angepasst.
Wenn das begünstigte Betriebsvermögen nicht mehr als 26 Millionen Euro beträgt, wird im Rahmen der „Regelverschonung“ ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent gewährt. Zusätzlich kommt ein gleitender Abzugsbetrag in Höhe von maximal 150.000 Euro zur Regelverschonung. Betriebsvermögen bis zu einer Million Euro bleiben damit steuerfrei.
Voraussetzungen einhalten
„Die Vergünstigungen sind allerdings an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft“, erklärt Winkler:
Begünstigt ist nur operatives Betriebsvermögen, das heißt solches betriebliches Vermögen, das kein schädliches Verwaltungsvermögen ist. Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören unter anderem an Dritte vermietete Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote von 25 Prozent oder weniger sowie Freizeit- und Luxusgegenstände. Für Bankguthaben, Wertpapiere und Forderungen wird ein Finanzmitteltest durchgeführt, der übermäßige Guthaben ermittelt. Diese zählen dann zum Verwaltungsvermögen und sind nicht begünstigt.
Soweit das Verwaltungsvermögen weniger als zehn Prozent des gesamten Betriebsvermögens darstellt, wird es wie begünstigtes Vermögen behandelt. Eine Ausnahme gilt für sogenanntes „junges Verwaltungsvermögen“, das erst kurz vor Übergabe oder Erbschaft in den Betrieb aufgenommen wurde.
Anstelle der Regelverschonung kann auch mit der „Optionsverschonung“ eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden. Hierbei gelten die Voraussetzungen wie bei der Regelverschonung, die aber teilweise noch verschärft einzuhalten sind. Die Optionsverschonung muss unwiderruflich und schriftlich erklärt werden.
Fristen beachten
Damit die Regel- und Optionsverschonung gewährt werden, gilt es, bestimmte Fristen einzuhalten. Innerhalb von fünf beziehungsweise sieben Jahren nach der Übergabe oder Erbschaft muss das begünstigte Vermögen erhalten beziehungsweise weitgehend unverändert bleiben. Schädlich ist insbesondere, wenn der Betrieb innerhalb der Begünstigungsfrist veräußert, eingestellt oder durch übermäßige Entnahmen geschwächt wird. Bei solchen Verstößen während der Behaltensfrist entfällt die Befreiung rückwirkend und zwar insoweit, als die Frist noch nicht abgelaufen war. Verstößt der Beschenkte beispielsweise im dritten Jahr nach der Übergabe gegen die Voraussetzungen und veräußert den Betrieb, entfällt der Verschonungsabschlag beispielsweise bei der Optionsverschonung nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 5/7; für 2/7 hat der Beschenkte die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt.
Im Begünstigungszeitraum dürfen die Entnahmen die laufenden Gewinne des Betriebs um nicht mehr als 150.000 Euro überschreiten. Eine Überschreitung dieser Entnahmebegrenzung führt wiederum anteilig zum rückwirkenden Entfall der Begünstigungen. Ebenso muss der Begünstigte mit dem Betrieb bestimmte Lohnsummen während der Behaltensfrist einhalten, um die Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. So beträgt die Mindestlohnsumme bei Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern bei der Regelverschonung 400 Prozent für den fünfjährigen Begünstigungszeitraum und 700 Prozent bei der Optionsverschonung im dort geltenden siebenjährigen Behaltenszeitraum.
Unter sehr hohen Voraussetzungen können Familienunternehmen einen zusätzlichen „Vorababschlag“ bei der Erbschaftsteuer erhalten. Dieser Sonderabschlag beträgt 30 Prozent. Voraussetzungen sind aber unter anderem, dass nur 37,50 Prozent der jährlichen Gewinne ausgeschüttet und Anteile am Unternehmen nur an Familienmitglieder übertragen werden dürfen.
(Quelle: WW+KN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, www.wwkn.de, regensburg@wwkn.de)