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29. Juni 2023

Schenkungsteuerliche Güterstandsschaukel

„Bei der Schenkungsteuerplanung für Ehegatten mit unterschiedlich hohen Vermögen bietet es sich oft an, den Güterstand zu verändern“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. In der Beratungspraxis werde vor der sogenannten „Güterstandsschaukel“ aber oft zurückgeschreckt. Zu Unrecht meint der Erbschaftsteuerexperte, könne so doch schenkungsteuerfrei Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen übertragen werden. Insbesondere bei Vermögensübertragungen an Kinder würden dadurch zusätzliche Handlungsspielräume eröffnet.

Bei der Güterstandsschaukel leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wechseln dann von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, um später gegebenenfalls wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Sie „schaukeln“ also zwischen den unterschiedlichen Güterstandsvarianten hin und her.

Strategie spart Geld

Zunächst wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag beendet, in dem die Gütertrennung zwischen beiden Ehegatten festgelegt wird. Der vermögendere Ehegatte muss dem anderen Ehegatten sodann den Zugewinnausgleich erstatten. Hierdurch wird Vermögen vom vermögenderen Ehegatten auf den weniger vermögenderen Ehegatten übertragen. Nach § 5 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten steuerfrei. Das Vermögen kann so zwischen den Ehegatten gleichmäßiger verteilt werden. Zusätzlich kann zwischen Ehegatten das Familienwohnheim steuerfrei übertragen sowie alle zehn Jahre ein Freibetrag von 500.000 Euro genutzt werden. „Mit einer ausgearbeiteten Strategie lassen sich so schenkungsteueroptimierte Vermögensverteilungen gestalten“, erläutert Steuerberater Winkler.

Zum einen kann die Güterstandsschaukel erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorteile für den weniger vermögenden Ehegatten bringen, welcher steuerfrei Vermögen zugewendet bekommt. Zum anderen hat jeder Ehegatte zu jedem Kind einen Freibetrag von 400.000 Euro. Daneben steigt auch die Erbschaftsteuer-Progression an, je höher das übertragene Vermögen ist. Durch eine optimierte Vermögensverteilung können die Ehegatten daher Freibeträge und Steuerprogression in Bezug zu den Kindern besser nutzen.

Freibeträge besser nutzen

In einem Beispiel wird angenommen, dass Ehegatten zwei Kinder haben. Der eine Ehegatte hat ein Barvermögen von drei Millionen Euro, der andere Ehegatte hat kein Vermögen. Der Zugewinnausgleich beträgt eine Million Euro. Ohne Güterstandsschaukel hätte der vermögendere Ehegatte nur zwei Freibeträge zu den Kindern von jeweils 400.000 Euro. Die Erbschaftsteuer würde dann für beide Kinder etwa 418.000 Euro betragen.

Erhält der weniger vermögendere Ehegatte eine Million Euro vom anderen Ehegatten im Wege eines steuerfreien Zugewinnausgleichs, hätte dieser auch zwei Freibeträge zu den Kindern. Insgesamt könnten so die Freibeträge doppelt genutzt werden und es käme eine günstigere Steuerprogression zur Anwendung. Die Kinder würden dann vom vermögenderen Ehegatten insgesamt zwei Millionen Euro und vom weniger vermögenden Ehegatten eine Million Euro erhalten. Die Erbschaftsteuer für beide Kinder würde dann etwa 202.000 Euro betragen. Dies entspricht einer Steuerersparnis von mehr als 200.000 Euro gegenüber dem Grundfall.

Weitere Vorteile einer Güterstandsschaukel können sein, dass Pflichtteilsansprüche von möglichen Erben des vermögenderen Ehegatten reduziert werden. Auch können Vermögenswerte haftungsrechtlich optimierter zwischen den Ehegatten verteilt werden („Asset-Protection“).

(Quelle: WW+KN GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, www.wwkn.de, regensburg@wwkn.de)