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27. Februar 2023

Das „Supervermächtnis“ bei der Erbschaftsteuer

Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Erbschaftsteuervorteile mit „Supervermächtnis“

„Zur eigenen Absicherung wollen sich Ehegatten häufig gegenseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig erbschaftsteuerliche Vorteile nutzen“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Was sich nach der Quadratur des Kreises anhört, kann durch ein sogenanntes „Supervermächtnis“ tatsächlich erreicht werden.

Durch gegenseitige Erbeinsetzung im Rahmen eines „Berliner Testaments“ sichern sich die Ehegatten dabei zunächst wechselseitig ab und setzen die Kinder als Schlusserben ein. Darüber hinaus wird zusätzlich ein Vermächtnis zugunsten der Kinder angeordnet, wobei es dem überlebenden Ehegatten überlassen wird, die Erfüllung des Vermächtnisses konkret zu bestimmen. Durch ein Vermächtnis können Immobilien, Sachen und Geldbeträge auf andere Personen als den Erben übertragen werden. „Das Vermächtnis macht es möglich, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge des Erstversterbenden für die Kinder zu nutzen, wobei die Kinder aber selbst keine Erben werden. Zumeist ungute Erbengemeinschaften können so vermieden werden“, erklärt Steuerberater Winkler.

Mehr Handlungsspielraum

Während bei einem Vermächtnis dessen Gegenstand und Höhe üblicherweise genau definiert sind, lässt das „Supervermächtnis“ dem länger lebenden Ehegatten mehr Handlungsspielraum. Das „Supervermächtnis“ ist kein reines Sachvermächtnis, sondern ein Zweckvermächtnis im Sinne von § 2156 BGB. Der Erblasser ermächtigt den Erben, dass er das Vermächtnis seiner Art nach selbst bestimmt und teilweise auch festlegen kann, wann das Vermächtnis zu erbringen ist. So kann der länger lebende Ehegatte selbst über seine wirtschaftliche Absicherung entscheiden, während gleichzeitig die erbschaftsteuerlichen Freibeträge des Erblassers genutzt werden.

Denkbar ist im Rahmen eines „Supervermächtnisses“ beispielsweise, dass der Vater die Mutter als Alleinerbin einsetzt und ein Vermächtnis zugunsten des gemeinsamen Kindes ausspricht, wobei er nur dessen Höhe mit 400.000 Euro oder der Formulierung „in Höhe des erbschaftsteuerlichen Kinderfreibetrags“ festlegt. Verstirbt der Vater sodann als Erster, ist die Mutter Alleinerbin. Sie kann darüber hinaus nun frei bestimmen, wie sie die 400.000 Euro an Anspruch gegenüber dem Kind erfüllt. So wäre denkbar, dass die Mutter einen Anteil an einer Immobilie des verstorbenen Vaters unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt, der – nach Abzug des Nießbrauchswerts – der Höhe des Anspruchs entspricht. „Das „Supervermächtnis“ erlaubt demzufolge eine hohe Flexibilität und eine Anpassung an die Verhältnisse im Todesfall“, macht Winkler klar.

Steuernachteile vermeiden

Steuerlich sorgt ein „Supervermächtnis“ allerdings häufig für Streit mit dem Finanzamt. So fordern Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine inhaltlich ausreichende Konkretisierung sowie einen in der Regel maximal dreijährigen Zeitraum für die Erfüllung des Vermächtnisses. Die Ansichten zur steuerlichen Anerkennung eines „Supervermächtnisses“ gehen teils jedoch weit auseinander. Insbesondere steht die Finanzverwaltung der Gestaltung, welche erst eine Erfüllung zum Todeszeitpunkt des länger lebenden Ehegatten vornehmen möchte, ablehnend gegenüber.

„Durch ein Supervermächtnis können die als Schlusserben vorgesehenen Kinder die steuerlichen Freibeträge des erstversterbenden Elternteils nutzen“, erläutert WW+KN-Erbschaftsteuerexperte Winkler. Für eine steuerliche Anerkennung sei aber wichtig, dass Entstehung, Fälligkeit und etwaige Stundungsmöglichkeiten des Vermächtnisses genau formuliert und vom Erblasser angeordnet werden. Andernfalls droht eine Nichtanerkennung durch das Finanzamt. Trotz dieser Risiken sieht Winkler das „Supervermächtnis“ in einigen Fällen durchaus als Gestaltungsmittel, da der überlebende Ehegatte als Alleinerbe ein hohes Maß an Freiheit bei der Verfügung über den Nachlass hat und der Erblasser bei Testamentserrichtung noch nicht genau festlegen muss, welche Vermögensgegenstände an wen übertragen werden. Darüber hinaus können auf diese Weise die sonst üblichen Steuernachteile eines Ehegattentestaments vermieden werden.