Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Ein Gaststättenbetreiber zahlte an seine Beschäftigte, die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro. Bereits 2015 war über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nun wurde die Corona-Prämie zum pfändungsrelevanten Nettoverdienst gerechnet.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. August 2022 (Az. 8 AZR 14/22) klargestellt, dass die Corona-Prämie nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin zählt. Der Arbeitgeber wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung seiner Angestellten tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 29.08.2022